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Jagdpacht

Eine Jagdpacht wird durch einen Vertrag gesetzlich geregelt und erlaubt dem jeweiligen Pächter das Jagen, Hegen und Aneignen in dem von ihm gemieteten Jagdrevier.

Was ist eine Jagdpacht?

Eine Jagdpacht erlaubt dem jeweiligen Mieter in dem von ihm gepachteten Jagdrevier den Jagdrechten beziehungsweise Jagdübungsrechten nachzugehen. Zu diesen zählen das Jagen, Hegen und Aneignen von Wild. Sie beinhalten folgende Tätigkeiten:

  • Jagen: Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild
  • Hegen: Schützen der Gesundheit und Verbessern des Lebensraumes des Wildes
  • Aneignen: Besitzen des erlegten Wildes und anderer Dinge wie beispielsweise Geweihe oder Eier von Federwild

Die Jagdpacht ist im Bundesjagdgesetz gesetzlich geregelt und ist eine besondere Form der Pacht. Im Rahmen eines Jagdpachtvertrages wird sie für ein bestimmtes Jagdrevier zwischen Eigentümer und Pächter vertraglich vereinbart. Jagdeigentümer können beispielsweise Jagdgenossenschaften (die Eigentümer der Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks) oder Eigenjagdbesitzer (jemand, der ein eigenes Jagdrevier hat) sein. Der Pächter ist jedoch immer eine natürliche Person. Regulär ist ein Jagdpachtvertrag mindestens auf 9 Jahre festgelegt, unter Umständen aber auch länger.

Eine Jagdpacht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Demnach muss ein Jagdpächter zwingend jagdpachtfähig sein, also einen mindestens drei Jahre gültigen Jagdschein besitzen.

Was ist ein Jagdpachtvertrag?

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Jagdpacht erfüllt, muss der Verpächter mit dem Pächter einen schriftlichen Jagdpachtvertrag aufsetzen. In ihm beschließen die Vertragsparteien unter anderem die Höhe des Pachtzinses, die Pachtdauer, die Bedingungen der Regulierung eines durch das Wild verursachten Schadens und weitere frei bestimmbare Vertragsinhalte. Regulär liegt die Mindestpachtdauer von Niederwildrevieren bei neun, von Hochwildrevieren bei zwölf Jahren.

Unter „Niederwild“ wird das Haar- und Federwild verstanden. Zum Haarwild zählen alle Säugetiere wie beispielsweise Fuchs und Rehwild, zum Federwild alle jagdbaren Vogelarten. Mit „Hochwild“ sind alle Schalenwildarten, also hirschartige und horntragende Tiere sowie das Schwarzwild (Wildschwein), gemeint. Zudem gehören auch das Auerwild (bestimmte Vogelart), Stein- und Seeadler dazu.

Der Verpächter gewährt dem Pächter durch den Jagdpachtvertrag die Nutzung eines festgelegten gemieteten Gebietes über einen bestimmten Zeitraum. Der Pächter hingegen verpflichtet sich zur fristgerechten Zahlung des Jagdpachtzinses, der Einhaltung der Abschussquoten und eventuell zum finanziellen Ausgleich für entstandene Wildschäden.

Wenn der Vertragsabschluss durchgeführt ist, muss er der Unteren Jagdbehörde angezeigt werden. Dann erst hat der Pächter das Recht, das Pachtrevier gemäß dem Jagdpachtvertrag zu nutzen. Er kann die Kosten für die Jagdpacht durch den Verkauf von Wildbret (Fleisch freilebender Tiere) oder, falls vertraglich möglich, durch eine Mitverpachtung oder Begehungsscheinverkäufe (anderen eine (un)entgeltliche Jagderlaubnis geben) versuchen auszugleichen.

Wann erlöscht ein Jagdpachtvertrag vorzeitig?

Unter bestimmten Umständen kann ein Jagdpachtvertrag auch vorzeitig wieder erlöschen. Ein ungültiger Jagdschein des Pächters kann beispielsweise ein Grund für eine vorzeitige Aufhebung des Vertrages sein. Zudem kann es zu einem Verlust des Scheines kommen, wenn ein unanfechtbarer behördlicher Entzug vorliegt oder der Besitzer versäumt hat, einen neuen Jagdschein beantragt zu haben. Hierfür gibt es allerdings eine von der Jagdbehörde bestimmte Frist.

Der Schein kann ebenfalls entzogen werden, wenn der Inhaber unzuverlässig ist. Das Verwaltungsgericht Mainz entzog 2011 einem Jagdscheininhaber wegen seiner Unzuverlässigkeit den Jagdschein, da er wegen weinrechtlicher (Rechte, die sich mit dem Anbau, der Herstellung und dem Verkauf von Wein befassen) Verstöße zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden war. Demzufolge können selbst gesetzliche Verstöße, die unabhängig vom Jagdschein sind, zu dessen Entzug führen.

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