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Juristische Person

Eine juristische Person ist eine Gemeinschaft von Personen oder Sachen, der aufgrund der Rechtsordnung eine Rechtsfähigkeit zusteht. So ist sie ein Träger ihrer eigenen Rechte und Pflichten.

Wer oder was ist eine juristische Person?

Eine juristische Person ist eine Vereinigung von Personen oder Sachen, welche zu einer rechtlich geregelten Einheit wird. Ihr steht seitens der Rechtsordnung eine Rechtsfähigkeit zu. Dadurch kann sie Träger ihrer eigenen Rechte und Pflichten sein und zudem vor Gericht selbst klagen und auch verklagt werden.

Zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts ist zu unterscheiden.

Welche juristischen Personen gibt es im Privatrecht?

Juristische Personen des Privatrechts sind im Sinne der oben genannten Definition Personenvereinigungen und Träger ihrer eigenen Rechte und Pflichten. Im Zivilrecht werden damit regulär Körperschaften (Personenzusammenschlüsse) angesprochen, die gesetzlich regelmäßig von Gesamthandsgemeinschaften (Gemeinschaften, denen ein bestimmtes Vermögen gemeinschaftlich zusteht), meist Personengesellschaften, unterschieden werden. Es kann allerdings auch Mischformen geben.

Merkmale von Personenvereinigungen / Körperschaften sind:

  • Ihr Bestand ist unabhängig von den Mitgliedern
  • Sie sind eine Drittorganschaft (also eine Fremdorganschaft / ein Prinzip, bei der die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern losgelöst sein und an außenstehende Organwalter übertragen werden kann)
  • Sie unterliegen dem Mehrheitsprinzip
  • Sie haften durch das Gesellschaftsvermögen

Merkmale von Personengesellschaften / Gesamthandsgemeinschaften sind:

  • Sie sind von den Gründern abhängig
  • Sie sind eine Selbstorganschaft (gegenteilig zur Drittorganschaft)
  • Sie unterliegen dem Einstimmigkeitsprinzip
  • Ihre Gesellschafter haften persönlich mit ihrem Privatvermögen

Beispiele für juristische Personen des Privatrechts sind insbesondere:

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist einer der bedeutsamsten juristischen Personen Deutschlands. Sie ist allerdings weder eine reine Personen- noch eine reine Kapitalgesellschaft (Körperschaft), sondern stellt eine Mischform dar.

Ihre Definitionsmerkmale sind:

  • Sie ist eine Handelsgesellschaft
    • Sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist damit selbst Träger von Rechten und Pflichten
    • Ihre Gesellschafter sind mit Stammeinlagen an dem, in Geschäftsanteile zerlegten, Stammkapital beteiligt – ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften

Die Aktiengesellschaft (AG)

Die AG ist hingegen eine reine Kapitalgesellschaft und stellt damit ebenfalls auch eine juristische Person dar.


Ihre Definitionsmerkmale sind:

  • Sie ist eine Handelsgesellschaft und hat eine eigene Rechtspersönlichkeit – damit entspricht sie, gemäß dem Gesetz, genauso wie die GmbH und e.G. einem Formkaufmann
    • Ihre Gesellschafter, die sogenannten „Aktionäre“, sind mit Einlagen an dem, in Aktien zerlegten, Grundkapital beteiligt – ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften

Die eingetragene Genossenschaft (e.G.)

Die e.G. ist auch eine reine Kapitalgesellschaft.

Ihre Definitionsmerkmale sind gemäß dem Genossenschaftsgesetz (GenG):

  • Sie ist eine Gesellschaft mit einer nicht geschlossenen (begrenzten) Mitgliederzahl
    • Sie fördert den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb


Die eingetragene Genossenschaft hat dementsprechend keinen beliebigen Zweck zum Ziel und stellt dadurch auch keine Handelsgesellschaft dar. Gesetzlich ist sie allerdings eine juristische Person und hat somit eine eigene Rechtspersönlichkeit. Zudem entspricht sie gesetzlich auch einem Kaufmann.

Der Verein

Es gibt laut dem Gesetz zwei Formen von Vereinen:

  • Nichtwirtschaftlicher Verein
    • Wirtschaftlicher Verein

Der wirtschaftliche Verein ist eine Kapitalgesellschaft, also eine Körperschaft, und eine juristische Person. Ihre Rechtsfähigkeit wird gesetzlich geregelt.

Die Definitionsmerkmale eines wirtschaftlichen Vereins sind:

  • Er hat eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Anzahl von Personen
    • Er verfolgt damit einen bestimmten Zweck

Beispiele für nicht juristische Personen des Privatrechts sind insbesondere:

  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach dem BGB, welche die Grundform aller Personengesellschaften darstellt
     
  • Die offene Handelsgesellschaft (oHG)
     
  • Die Kommanditgesellschaft (KG)
     
  • Die stille Gesellschaft

Welche juristischen Personen gibt es im öffentlichen Recht?

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind regulär auch Körperschaften, können aber ebenso öffentliche Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sein. Zudem werden auch sogenannte „Beliehene“ als juristische Personen des öffentlichen Rechts verstanden. Beliehene sind natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die aus gesetzlichen Gründen einzelne hoheitliche Aufgaben (zwingend berechtigtes oder verpflichtetes Handeln) übertragen bekommen. Sie sind ebenso rechtsfähig, in Ausnahmefällen allerdings nur grundrechtsfähig.

Körperschaften des öffentlichen Rechts werden durch einen staatlichen Hoheitsakt ins Leben gerufen und mitgliedschaftlich verfasst. Die Rechtsträger sind allerdings vom Wechsel der Mitglieder unabhängig und kommen hoheitlichen Aufgaben nach. Auch Bund, Länder und Gemeinden zählen zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Eine öffentliche Anstalt ist eine Vereinigung von personellen und sachlichen Mitteln, für die ein Träger der öffentlichen Verwaltung zuständig ist. Sie muss einen besonderen öffentlichen Zweck dauerhaft erfüllen.

Stiftungen des öffentlichen Rechts sind als Institutionen zu verstehen, die organisatorisch losgelöst rechtsfähig sind. Sie haben den Zweck, einen Bestand des öffentlichen Vermögens zu verwalten.

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