Zum Hauptinhalt springen

Kriegserklärung

Nach dem Völkerrecht ist die Kriegserklärung eine einseitige, formlose Willenserklärung an eine gegnerische Partei, die den Kriegszustand ankündigt.

Laut Beschluss der 2. Haager Konferenz aus dem Jahre 1907 muss eine Kriegserklärung bis spätestens 24 Stunden nach der Aufnahme kriegerischer Handlungen erfolgen. In der Geschichte erklärte ein Staat oder ein Volk der gegnerischen Seite den Krieg, wenn es sich in seiner Existenz bedroht und keine Möglichkeit mehr sah, seine Interessen durch Diplomatie zu schützen. Häufig zwangen auch Bündnisse Staaten dazu, gegen andere Staaten eine Kriegserklärung auszusprechen.

Seit dem Ersten Weltkrieg hat die Kriegserklärung jedoch an Bedeutung eingebüßt. Schon im Zweiten Weltkrieg wurden zwar häufig welche ausgesprochen, ohne aber eine tatsächliche Kriegshandlung folgen zu lassen. Heute kommt es nur noch in absoluten Ausnahmefällen zu einer Kriegserklärung. Vielmehr versuchen sich bekriegende Parteien den Grund für den Kriegsbeginn gegenseitig zuzuschieben. In der jüngeren Vergangenheit erklärte zum Beispiel Dänemark im Jahr 2003 dem Irak den Krieg.

« zur Glossar-Startseite

Lesen Sie mehr über die Tätigkeitsgebiete bei Decker & Böse

In folgenden Bereichen bieten wir gerne unsere Unterstützung mit kostenfreier Erstberatung an:

Hinweis: Wir recherchieren die hier veröffentlichten Inhalte mit größter Sorgfalt.

Trotzdem können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier veröffentlichten Texte übernehmen.

Ausdrücklich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die hier veröffentlichten Informationen keine Rechtsberatung ersetzen können!

Kostenlose Erstberatung