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Ladungsfähige Anschrift

Eine ladungsfähige Anschrift ist in der Rechtswissenschaft und der juristischen Praxis der Wohnsitz oder eine andere Anschrift einer Person, bei dem beziehungsweise der sie anzutreffen oder erreichbar ist.

Was ist eine ladungsfähige Anschrift?

Eine ladungsfähige Anschrift beziehungsweise Adresse ist in der Rechtswissenschaft und der juristischen Praxis, abhängig vom Rechtsgebiet und Zusammenhang, der Wohnsitz oder eine andere Anschrift einer Person. Wichtig ist, dass diese Person, ob natürlich oder juristisch, tatsächlich unter der angegebenen Adresse anzutreffen beziehungsweise erreichbar ist.

Was versteht die Zivilprozessordnung unter einem Wohnort als ladungsfähige Anschrift?

Dem deutschen Zivilprozessrecht zufolge ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift („Wohnort“) einer der notwendigen Inhalte geschäftlicher Schriftsätze.

Die Angabe der ladungsfähigen Adresse ist daher eine zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erhebung einer Klage vor den ordentlichen Gerichten. Sie dient hier primär der Zustellung der Klage an den Beklagten und dadurch eventuell auch der Vereinfachung einer möglichen späteren Vollstreckung.

Wenn die Angabe ohne Weiteres oder zureichenden Grund verweigert wird, ist die Klage gesetzlich unzulässig. Dies wird zum einen dadurch begründet, dass durch die Zustellung das Prozessrechtsverhältnis berücksichtigt wird. Zum anderen, dass die Anschrift – für den Fall, dass der Beklagte in einem Verfahren ohne „Anwaltszwang“ nicht durch einen Anwalt vertreten wird – einfach praktisch notwendig ist. Schließlich muss der Beklagte überhaupt zur mündlichen Verhandlung geladen werden können.
Trotzdem ist die Angabe der ladungsfähigen Adresse auch im Anwaltsprozess unabdingbar.

Mit „Wohnort“ ist gesetzlich die zwingende Angabe der vollständigen Anschrift des Wohnsitzes, zusammengesetzt sowohl aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Gemeinde, gemeint. Bei Unternehmen ist dies daher die Geschäftsanschrift.

Ausnahmen gibt es nur in seltenen und speziell begründeten Fällen wie beispielsweise bei der Klageerhebung gegen einen unbekannten Erben oder aus besonderen Geheimhaltungsinteressen. Hierfür muss dem Gericht zumindest eine Begründung vorliegen, damit dieses die Rechtfertigung des Verzichtes der Angabe einer ladungsfähigen Adresse kontrollieren kann. In Ausnahmefällen kann auch anstelle des Wohnsitzes die Adresse des Arbeitsplatzes der jeweiligen Person verwendet werden.

Wie wird eine ladungsfähige Anschrift im Strafrecht behandelt?

Dem Gesetz zufolge wird ein Zeuge bei Beginn einer Vernehmung unter anderen nach seinem Wohnort gefragt. Hier ist die Angabe der Gemeinde regulär schon ausreichend. Die Angabe des Dienstortes anstatt des Wohnortes ist bei einer Zeugenvernehmung nur erlaubt, wenn der Zeuge über Wahrnehmungen aussagt, die er in amtlicher Eigenschaft gemacht hat.

Zudem kann einem Zeugen gestattet werden, seinen Geschäfts- oder Dienstort sowie eine andere ladungsfähige Adresse mitzuteilen, wenn ein begründeter Anlass zur Besorgnis vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Angabe des Wohnorts Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person in Gefahr gebracht werden.

Wie wird eine ladungsfähige Anschrift im Handelsrecht behandelt?

Mehr Vorschriften, welche die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift bedingen, sind beispielsweise:

  • Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Niederlassung ist, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
  • Bei der Anmeldung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben.
  • Dienstanbieter müssen für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, unter anderem den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Dies erfolgt regulär beispielsweise mit dem Impressum einer Internetseite.

Bei den zuletzt genannten Vorschriften ist die primäre Absicht, die Rechtsverfolgung für Verbraucher und auch Geschäftspartner zu vereinfachen.

 

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