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Mangel

Ein Mangel ist juristisch gesehen die Abweichung der Ist- von der vertraglich geregelten Soll-Beschaffenheit einer Sache und lässt sich in zwei Mangelarten, den Sach- und den Rechtsmangel, unterteilen.

Was ist ein Mangel?

Ein Mangel meint juristisch die Abweichung der Ist- von der vertraglich geregelten Soll-Beschaffenheit einer Sache. Er liegt vor allem oft bei Kauf- und Werkverträgen vor. Rechtlich unterscheidet man ausdrücklich zwischen zwei Mangelarten: einem Sach- und einem Rechtsmangel.

Was ist ein Sachmangel?

Eine Sache hat keine Sachmängel, wenn sie – im Kaufvertragsrecht bei Gefahrenübergang – die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Wenn eine Beschaffenheit nicht geregelt ist, gelten die gesetzlich genannten Arten von Sachmängeln, die grundsätzlich den gesetzlich normierten (festgelegten) Sachmängeln entsprechen.

Eine Sache hat unter folgenden Voraussetzungen einen Mangel:

  • Sie ist nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet
  • Sie ist nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet und hat nicht die Beschaffenheit, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann
  • Sie hat nicht die Eigenschaften, welche der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen (jedermann zugänglichen Aussagen) oder aufgrund der Werbung des Verkäufers, Herstellers oder seines Gehilfen (Assistenten) erwarten konnte. Eine Ausnahme liegt hier vor, wenn der Verkäufer die Äußerung nicht kannte oder kennen musste, da diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berechtigt war. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die Kaufentscheidung durch die Äußerungen beziehungsweise Werbung nicht beeinflusst wurde. Bei der Herstellerwerbung kann der Käufer beim Hersteller einen erleichterten Rückgriff haben (Regressanspruch)
  • Die vereinbarte Montage wird durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt
  • Die Montageanleitung ist mangelhaft – es sei denn, die Sache konnte trotzdem fehlerfrei montiert werden
  • Eine andere Sache oder zu geringe Menge wird geliefert. Hiervon muss die Lieferung von etwas völlig anderem, als vertraglich vereinbart, unterschieden werden. Demnach hebt sich gesetzlich eine andere Sache von „unbestellten Leistungen“ ab, wenn der Käufer nach dem objektiven Empfängerhorizont dies noch als Erfüllungsversuch verstehen kann.

Sonderfall: Mangelfolgeschaden

Ein „Mangelfolgeschaden“ muss streng von einem „Mangelschaden“ unterschieden werden. Er kommt oft im Rahmen des deutschen Kauf- und Mietrechts vor und ist gegeben, wenn ein Sachmangel an der Hauptsache besteht und er an einem anderen Rechtsgut einen Schaden ausgelöst hat.

Da der Mangel beim Mangelfolgeschaden nicht am Objekt selbst vorliegt, kann es im Kaufrecht zu keinem Nacherfüllungsanspruch kommen. Der Geschädigte hat allerdings einen gesetzlichen Anspruch. Im Mietrecht hingegen liegt in solchen Fällen ein Direktanspruch vor.

Was ist ein Rechtsmangel?

Eine Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte bezüglich der Sache keine oder lediglich die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegenüber dem Käufer beziehungsweise dem Besteller gesetzlich geltend machen können.

Problematisch ist, ob der Verkäufer einer Forderung neben deren rechtlichen Bestand (Verität) auch für ihre wirtschaftliche Eindringlichkeit, also die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (Bonität), haftet:
Nach herrschender Meinung soll im Einklang zum alten Schuldrecht (vor 2002) eine solche Bonitätshaftung nicht gelten, da der Gesetzgeber trotz der gesetzlichen Neuformulierung daran nichts ändern wollte. Etwas anderes gelte nur, wenn der Verkäufer explizit eine solche Haftung übernimmt.

Zudem ist problematisch, ob der Verkäufer auch eine „konkludente Garantiehaftung“ bezüglich der Freiheit von Rechtsmängeln übernimmt:  
Nach herrschender Meinung muss der Verkäufer entgegen dem alten Schuldrecht für verschuldensunabhängige Rechtsmängel nicht mehr einstehen, wenn einerseits die Haftung wegen Sach- und Rechtsmängel mit der Schuldrechtsreform ausgeglichen werden sollte und sich andererseits im Gesetzeswortlaut keine Stütze dafür finden lässt.

Sachmangel beim Gefahrenübergang

Im Rahmen des Kaufvertragsrechts muss der Sachmangel nach einem Gefahrübergang dem Gesetz zufolge eingetreten sein. Zu einem Gefahrübergang kommt es bei der Übergabe und Übereignung der Kaufsache an den Käufer (Gläubiger). Dadurch wird das mit dem Eigentum verbundene Risiko an den Käufer übertragen, womit sämtliche Pflichten für den Verkäufer (Schuldner) enden.

Vor allem die Regelungen über Sach- und Rechtsmängel beim Kaufvertrag gelten auch für die Tiere, da sie rechtlich wie Sachen behandelt werden.

Was ist eine Sachmangelvermutung?

Die gesetzlich geregelte Sachmangelvermutung gilt ausschließlich für den sogenannten „Verbrauchsgüterkauf“, also wenn der Käufer ein Verbraucher und der Verkäufer ein Unternehmer ist. Dies ergibt sich auch aus der systematischen Stellung der Norm.

Es wird vermutet, dass eine Sache bereits bei dem Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich der Sachmangel binnen sechs Monate seit dem Gefahrübergang zeigt. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels nicht zu vereinen ist.

Problematisch sind dabei vor allem die Fälle, in denen nicht nur der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, sondern überhaupt die Existenz des Grundmangels fraglich ist.
Die herrschende Meinung beschränkt diese Vermutung auf die zeitliche Komponente. Diese soll daher nicht anwendbar sein, wenn nicht eindeutig ist, ob ein Grundmangel vorgelegen hat, welcher sich schließlich als Folgemangel herausstellt. Dies kommt (noch) einer europarechtskonformen Auslegung gleich.

Die gängige Literatur hingegen möchte die Vermutung auch anwenden, wenn bei einem speziellen Folgemangel unsicher ist, ob ihm ein Grundmangel vorausgeht. Denn einerseits liefe ansonsten der Schutzzweck der Norm leer und andererseits spricht der Wortlaut nur allgemein von einem Mangel.

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