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Meineid

Meineid ist ein falscher Schwur vor Gericht oder einer anderen Stelle, welche einen Eid abnimmt.

Was ist ein Meineid?

Ein Meineid ist dem Gesetz zufolge ein falscher Schwur vor Gericht oder einer anderen Stelle, welche für die Abnahme eines Eides zuständig ist. Dies können beispielsweise parlamentarische Untersuchungsausschüsse oder auch deutsche Konsularbeamte sein. Insofern scheidet die Polizei oder Staatsanwaltschaft aus.

Was ist der objektive Tatbestand beim Meineid?

Der Meineid ist gesetzlich als eine Qualifikation anzusehen, wenn die Aussage von einem Zeugen oder Sachverständigen vorgebracht wird. Ansonsten ist er als eigenständiges Delikt zu verstehen.

Die Tathandlung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes das falsche Schwören. Regulär liegt ein „Nacheid“ vor, also die Beeidigung (Beschwörung) einer Aussage nach ihrer Beendigung. Konträr zum Wortlaut des Gesetzes geht es jedoch nicht ums falsche Schwören, sondern um vorsätzliche falsche Aussagen, deren Wahrheit der jeweilige Täter beschwört. Dies wird als „Eid“ verstanden.

Ein Eid muss demnach inhaltlich bei einer Aussage vorliegen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Hier können die Ansätze aus dem Strafgesetzbuch (StGB) angewandt werden. Die Förmlichkeit des Eides wird durch die jeweiligen Verfahrensvorschriften geregelt.

Was ist der subjektive Tatbestand beim Meineid?

Der subjektive Tatbestand verlangt gesetzlich einen Vorsatz bezüglich des Vorliegens einer falschen Aussage und der Zuständigkeit der Stelle, die den Eid abnimmt. Ein bedingter Vorsatz (ein Täter hält die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich, findet sich aber mit dem Risiko ab) reicht aus.

Wenn ein Täter die falschen Teile der Aussage für nicht verfahrenswichtig einschätzt, fehlt ihm der Vorsatz und es kommt gesetzlich ein fahrlässiger Falscheid (Falschaussage) in Frage.

Welche Rechtswidrigkeit / Schuld liegt beim Meineid vor?

Es gelten hier die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB). Eine Rechtfertigung durch einen Notstand oder eine Entschuldigung ist in Ausnahmen möglich. Sie sind jedoch einzeln kein Rechtsfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund, vielmehr ein fakultativer (freigestellter) Strafmilderungsgrund.

Welche Strafe und Verjährung drohen beim Meineid?

Ein Meineid vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Diese beträgt mindestens ein Jahr und höchstens 15 Jahre.

Gemäß dem Gesetz verjährt ein Meineid nach 20 Jahren. In geringfügig schweren Fällen kann es zu einer Freiheitsstrafe kommen, die sechs Monate bis fünf Jahre umfassen kann.

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