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Mitbestimmung Betriebsrat

An der Mitbestimmung des Betriebsrates sind alle Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr des jeweiligen Betriebes beteiligt. Alle vier Jahre findet eine geheime Wahl statt.

Was ist ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat stellt ein Organ der Arbeitnehmervertretung in Konzernen, Unternehmen sowie Betrieben dar. Er umfasst mindestens fünf Arbeitnehmer, die gesetzlich zur Wahl berechtigt sind. Die gesetzliche Grundlage zur Bildung eines Betriebsrates ist das Betriebsverfassungsgesetz.

Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmerschaft eines Unternehmens. Zu seinen primären Aufgaben zählen die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen, tariflichen und betrieblichen Vereinbarungen sowie die Kontrolle von gesetzlichen Bestimmungen im Betrieb zum Vorteil der Arbeitnehmerschaft. Darüber hinaus kann er die Jugend- und Auszubildenden Vertretung wählen. Zudem dient er als Interessenvertretung von Ausländern, Schwerbehinderten und älteren Beschäftigten.

Was sind erzwingbare Mitbestimmungsrechte?

Im Gesetz sind die sogenannten „erzwingbaren Mitbestimmungsrechte“ des Betriebsrates festgelegt. Darunter sind die Anordnung von Überstunden, die Einführung von Kurzarbeit, Pausen- und Arbeitszeitregelungen, die Gestaltung von Lohn- und Gehalt sowie allgemeine Regelungen zur Urlaubsplanung zu verstehen.

Wer wählt einen Betriebsrat?

Ein Betriebsrat wird regulär alle vier Jahre im Zuge einer geheimen Wahl bestimmt. Wenn ein gewähltes Betriebsratsmitglied grob pflichtwidrig handelt, kommt das Arbeitsgericht zum Einsatz. An der Betriebsratswahl können nur Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen. Es sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, auch Aushilfen und Teilzeitarbeitskräfte, zur Wahl berechtigt und haben damit ein Mitbestimmungsrecht am Betriebsrat. Allerdings dürfen sich leitende Angestellte weder zur Betriebsratswahl aufstellen lassen noch haben sie die Chance, vom aktiven Wahlrecht Gebrauch machen zu können.

Bei kleineren Betrieben mit fünf bis 20 Arbeitnehmern muss nur eine Person in den Betriebsrat gewählt werden. Bei einer Betriebsgröße zwischen 21 und 50 Arbeitnehmern sind hingegen drei und bei einer Größe zwischen 51 und 100 Arbeitnehmern sogar fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen.

 

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