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Offener Vollzug

Ein offener Vollzug bedeutet für Gefangene, sich innerhalb der Räumlichkeiten des Gefängnisses frei bewegen zu dürfen. Auf Antrag können Inhaftierte auch einer Arbeit nachgehen oder Freigang bekommen.

Was ist ein offener Vollzug?

Bei einem offenen Vollzug können sich Gefangene, im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug, innerhalb der Räumlichkeiten des Gefängnisses frei bewegen. Die jeweiligen Haftzellen der Häftlinge sind nicht verriegelt und werden nur zu bestimmten Zeiten aufgesperrt. Auf Antrag können Inhaftierte dabei auch eine Arbeit erledigen oder Freigang bekommen.

Welche gesetzliche Regelung besteht zum offenen Vollzug?

Der offene Vollzug ist in der Bundesrepublik Deutschland im Strafvollzugsgesetz wie folgt bestimmt: „Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werden.“

Welche Voraussetzungen muss ein offener Vollzug erfüllen?

Im Gesetz besteht eine sogenannte „Soll-Vorschrift“, weswegen sich kein unbedingter Rechtsanspruch auf den offenen Vollzug ableitet, auch wenn alle Grundlagen dafür gegeben sind.

Grundsätzlich werden nur Ersttäter in einer Anstalt des offenen Vollzugs untergebracht. Abhängig vom jeweiligen Bundesland können aber sehr unterschiedliche Maßstäbe und Kriterien für die Aufnahme in den offenen Vollzug gefordert werden. Generell lässt sich feststellen, dass in den Bundesländern, welche im südlichen Teil der Bundesrepublik Deutschland liegen, wie beispielsweise Bayern oder Baden-Württemberg, strengere Kriterien herrschen. In nördlichen Bundesländern wie beispielsweise Bremen, Berlin oder Hamburg ist hingegen eine liberalere (freiheitlichere) Praxis üblich.

Für den offenen Vollzug sind folgende Gefangene ungeeignet:

  • Besonders sucht- und fluchtgefährdete Gefangene
  • Gefangene, die bereits eine Vollzugslockerung (Urlaub/Ausgang) missbraucht haben
  • Gefangene, gegen die ein Auslieferungs-, Ausweisungs-, Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren läuft.

Wie ist der Ablauf bei einem offenen Vollzug?

Der offene Vollzug lässt sich vom geschlossenen Vollzug dadurch abgrenzen, dass im offenen Vollzug keine oder nur reduzierte Vorkehrungen gegen einen Ausbruch getroffen werden. Er ist die freiwillige Einordnung des Häftlings in ein System

  • Der Selbstbeherrschung
  • Der Gemeinschaftsfähigkeit
  • Der Eigensteuerung.

Der offene Vollzug ist die allerletzte und wichtigste Stufe zur „Einübung der Regularien des freien Lebens“ (Resozialisierung). Das heißt in der Praxis, dass der Gefangene am Morgen die Haftanstalt verlässt und sich zu seinem Arbeitsplatz begibt. Nach der Beendigung seiner Tätigkeit kehrt er direkt in die Anstalt zurück und bleibt dort bis zum nächsten Vormittag, wenn er keinen Ausgang oder Ferien hat. In der Anstalt kann er sich größtenteils frei bewegen und an dort bereitgestellten Freizeit-, Sport- und Behandlungsmaßnahmen teilnehmen. Die meisten Wochenenden verbringt der Gefangene bei seiner Familie.

 

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