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Opt-in

Opt-in ist die Abkürzung für Opt-in Verfahren, welche im Geschäftsverkehr verwendet werden, um Endverbrauchern die Möglichkeit zu geben, unerwünschte Marketingmaßnahmen ablehnen zu können.

Was ist ein Opt-in Verfahren?

Mit „Opt-in“ ist das „Opt-in Verfahren“ gemeint, welches in freier Übersetzung als „die Wahl haben“ zu deuten ist. Unternehmen verwendet dieses Verfahren verwendet, um dem Kunden oder Interessenten, (in der Regel dem Endverbraucher) anzubieten, unerwünschte Marketingmaßnahmen abzulehnen.

Denn wenn die explizite Zustimmung zur Kontaktaufnahme und dem Empfang von Werbung eines Betroffenen fehlt und sie auch nicht durch andere Gründe für die Rechtmäßigkeit gegeben ist, kann es zu Abmahnverfahren und teuren Unterlassungsklagen kommen.

Hinter dem Verfahren können folgende Techniken stehen:

  • Einfaches (Single) Opt-in

Hiervon ist die Rede, wenn die Zustimmung durch eine einmalige Eingabe erfolgt. Diese kann sich durch die Eingabe einer Mailadresse, das Anhaken einer Check-Box oder die Auswahl mittels Options-Buttons äußern. Der Nachteil dieser Methode ist, dass die Eingaben nicht verifiziert werden. Das bedeutet, keine Prüfung stattfindet, ob die betroffene Person tatsächlich auch der Erlaubnisgeber selbst ist. Damit ist man als Endverbraucher, wie die Erfahrung zeigt, nicht gegen Missbrauch geschützt.

  • Bestätigtes (Confirmed) Opt-in

Dieses Verfahren soll das Opt-in sicherer machen. Hier wird eine Bestätigung über die Echtheit der Erlaubnis (Zustimmung) gefordert. Regulär passiert dies durch eine Bestätigungsemail, in der auf einen möglichen Widerruf hingewiesen wird.

  • Double Opt-in

Die Zustimmung erfolgt nur mit einem zweiten Schritt, die der Betroffene aktiv veranlassen muss. Meist ist diese wieder eine Email, die einen Aktivierungslink beinhaltet. Erst, wenn der Betroffene diesen Link abruft, liegt eine Zustimmung vor.

Rechtlich nicht zulässig ist hingegen das sogenannte „Opt-out Verfahren“. Es geht von einer Zustimmung aus, wenn keine eindeutige Ablehnung erfolgt ist.

Wie ist die Rechtslage beim Opt-in Verfahren/ Opt-out Verfahren in Deutschland?

Auch wenn als Grund für das Verfahren häufig die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angeführt wird, ist die Verpflichtung der Zustimmung zur Kontaktaufnahme und zum Versand elektronischer Werbung bereits seit 2004 im Gesetz geregelt.

Hier ist von „unzumutbarer Belästigung“ die Rede, wenn ein Verbraucher hartnäckig Werbung bekommt, obwohl eindeutig ist, dass er dies nicht wünscht. Dies betrifft sowohl die telefonische Kontaktierung als auch den Faxversand und die elektronische Post.

Deshalb ist angedacht, dass der Empfänger der Werbung den Erhalt aktiv erlaubt. Unter aktiv versteht man, dass er konkret diese Option wählt, einen Haken setzt und einen Aktivierungslink aufruft. Das Opt-in Verfahren geht von einer Wahlfreiheit aus, die aktiv in Anspruch genommen werden muss.

Das Opt-out bietet zwar auch eine gewisse Wahlfreiheit, jedoch wird der Auswahl in dem Fall bereits vorweggegriffen. Wenn ein Kunde nämlich die Möglichkeit der freien Wahl übersieht, wird davon ausgegangen, dass er damit seine Zustimmung gegeben hat. Ein solches Verfahren ist wegen der Möglichkeiten des Missbrauchs ohnehin rechtlich nicht (mehr) zulässig.

Die DSGVO fordert die explizite Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten ein. Unter „Verarbeitung“ versteht man die Speicherung, Veränderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten. Die Rechtmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Zustimmung unmissverständlich erfolgt ist. So fällt das Opt-out Verfahren sowieso weg, weil damit die „Unmissverständlichkeit“ nicht mehr besteht. Die oftmals geübte Praxis der Bestimmung der Auswahl ist in Zeiten der DSGVO nicht mehr erlaubt.

So verstößt der Versender von unaufgeforderter Werbung auf elektronischem Weg zum einen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und zum anderen gegen die Bestimmungen der DSGVO. Hier können erheblich teure Ordnungsstrafen und Geldbußen drohen.

Wie wird das Opt-in Verfahren angewendet?

Generell gibt es keine gesetzliche Regelung beim Opt-in Verfahren. Es ist weder in den betroffenen Gesetzen (Telekommunikation, unlauterer Wettbewerb) noch in der DSGVO vorgesehen oder beschrieben.

So ist es eher als ein Werkzeug zu verstehen, welches aus der Praxis entstanden ist, um den Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen bezüglich des Datenschutzes nachzukommen. Mittlerweile entwickeln sich, auch aufgrund der Sicherheit des elektronischen Zahlungsverkehrs, alternative Authentifizierungsverfahren.

Was ist ein Opt-in Formular?

Ein Opt-in Formular ist ein elektronisches Formular, mit dem der Betroffene eindeutig seine Zustimmung für die Verarbeitung personenbezogener Daten oder den Versand von Werbebotschaften und Newslettern gibt. Oft wird diese Zustimmung mit einem Auswahl- oder Options-Button bildlich dargestellt, der nicht vorbelegt sein darf.

Welches Opt-In verwendet man bei einem Newsletter?

Bei einem Newsletter stehen einem zwei Opt-in Verfahren zu Verfügung: das Single-Opt-in und das Double-Opt-in. Der Vorteil des Single-Opt-in ist, dass die Anmeldung umgehend nach der Registrierung wirksam wird. In Verbindung mit einem „Willkommensschreiben“ (Confirmed) ist es ein Prozess, der die User Experience (Nutzererfahrung) verbessert.

Rechtlich betrachtet entsteht hier jedoch ein Nachteil, wenn kein rechtssicherer Nachweis der Anmeldung zum Newsletter möglich ist. Dieser Nachweis kann in rechtlichen Auseinandersetzungen sehr unterstützend wirken.

So ist ein Double-Opt-in, also der zweistufige Anmeldeprozess, meist mittels eines Aktivierungslinks zu bevorzugen. Zwar können dadurch einige Interessenten verlorengehen, weil sie in der zweiten Stufe nicht zustimmen, allerdings ist dies in der Tat billiger als es mögliche Abmahnverfahren sein würden.

Wie hängen das Opt-in, die DSGVO und ein Cookie zusammen?

Ein Cookie ist ein kleiner Programmteil, welcher auf dem Rechner des jeweiligen Benutzers abgelegt wird. Er unterstützt die Identifikation und Zwischenspeicherung unterschiedlicher Daten und optimiert dadurch das Surferlebnis im Internet. In der sogenannten „Cookie-Richtlinie“ der EU ist festgelegt, dass der jeweilige User eine ausdrückliche Einwilligung dazu abzugeben muss. Diese Richtlinie wird sich in den nationalen Gesetzen deutlich widerspiegeln.

Andererseits fordert die DSGVO sowieso von jedem Betreiber einer Website, die Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Cookies zu nennen (Datenschutzerklärung). Ein sogenannter „Cookie-Banner“ kann hier weiterhelfen, der dem Aufruf der Website vorgeschaltet ist. Erst, wenn der jeweilige User ausdrücklich seine Zustimmung gibt, dürfen die Daten weiter verarbeitet werden.

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