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Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine unerlaubte und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand des Gesetzes erfüllt und mit einer Geldbuße bestraft wird.

Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

Eine Ordnungswidrigkeit ist nach dem Gesetz eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, welche den Tatbestand des Gesetzes erfüllt und mit einer Geldbuße bestraft wird. Die betreffenden Gesetze müssen Regelungen beinhalten, die auf ein solches rechtswidriges Verhalten schließen lassen.

Welche Rechtsgrundlagen gibt es bei Ordnungswidrigkeiten?

Die Rechtsgrundlagen für Ordnungswidrigkeiten befinden sich im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Das Ordnungswidrigkeitenrecht weist einen sehr identischen Aufbau mit dem des Strafrechts auf. Sehr viele Ordnungswidrigkeiten werden jedoch in den jeweiligen Spezialgesetzbüchern aufgegriffen.

Von der Rechtssystematik her zählt das Ordnungswidrigkeitenrecht zum Verwaltungsrecht, obwohl deutlich mehr Parallelen zum Strafrecht bestehen. Oft wird es deshalb als kleiner Bruder des Strafrechts angesehen. Schließlich werden kleine Gesetzesverstöße gemäß dem Ordnungswidrigkeitenrecht geahndet, größere hingegen nach dem Strafrecht.

Trotz vieler Gemeinsamkeiten gibt es zwischen dem Ordnungswidrigkeitenrecht und dem Strafrecht einige Unterschiede:

  • Eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit ist keine „Strafe“.
  • Alle Tatbeteiligten an einer Ordnungswidrigkeit sind Täter, dabei gibt es allerdings keine Anstifter oder Beihelfer wie im Strafrecht.
  • Die Zwangshaft wegen eines nicht gezahlten Bußgelds bei einer Ordnungswidrigkeit ersetzt nicht die Pflicht zu dessen Zahlung – anders als die Ersatzfreiheitsstrafe im Strafrecht.
  • Ablauf des Verfahrens: Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip, nach dem Straftaten verfolgt werden müssen. Im Ordnungswidrigkeitenrecht hingegen besteht das Opportunitätenprinzip, nach dem die Verfolgung einer Tat im Ermessen der zuständigen Behörde liegt.

Eine besondere Berücksichtigung gilt den Handlungen, welche gleichzeitig den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit als auch den einer Straftat erfüllen. Bei diesen wird nach dem OWiG grundsätzlich das Strafgesetz angewendet. Wenn in solchen Fällen das Gericht rechtskräftig über die Tat als Straftat entschieden hat, kann mit dieser nicht mehr als Ordnungswidrigkeit umgegangen werden. So verhält es sich auch im umgekehrten Fall: wenn ein rechtskräftiges Urteil über eine Tat als Ordnungswidrigkeit gesprochen wurde, kann diese ebenso nicht mehr als Straftat verfolgt werden.

Welche Beispiele gibt es für eine Ordnungswidrigkeit?

Die wohl bekanntesten Ordnungswidrigkeiten ereignen sich im Straßenverkehr, wie beispielsweise:

  • Falschparken
  • Parken ohne Parkscheibe
  • Parken mit einer Parkscheibe, welche nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Norm entspricht
  • Ablesen der Uhrzeit von einem Handy während der Autofahrt.

Doch nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch im zwischenmenschlichen Bereich kann es schnell zu einem ordnungswidrigen Verhalten kommen. Auch Hundegebell, welches um die Mittagszeit und nachts zu hören ist und den Nachbarn stört, kann als eine Ordnungswidrigkeit angesehen werden.

Das OWiG definiert hingegen eindeutig die Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts, die für sämtliche Rechtsbereiche gelten.

Hierbei handelt es sich um Regelungen über:

  • die analoge Gesetzesanwendung
  • den zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich des deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts
  • die Ausnahme einer Ahndung eines Unterlassens (nur bei einer Rechtspflicht zum Handeln)
  • die Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit
  • den Irrtum
  • die Ahndung des Versuchs
  • die Beteiligung
  • eventuelle Rechtfertigungsgründe wie beispielsweise Notwehr
  • die Behandlung mehrerer zeitlich zusammenhängender Taten.

Wie können Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden?

Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich von der zuständigen Verwaltungsbehörde nachgegangen. Diese heißt deshalb auch „Verfolgungsbehörde“. Zu den Behörden gehören:

  • Anstalten des öffentlichen Rechts
  • Bund
  • Gemeinden
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Länder.

Die Verfolgungsbehörde muss erst einmal feststellen, ob eine Ordnungswidrigkeit tatsächlich gegeben ist. Die Prüfung muss sich sowohl auf be- als auch auf entlastende Tatbestände beziehen. Die jeweilige Verwaltungsbehörde kann von der Polizei Unterstützung erfahren.

Wenn alle Tatumstände ausführlich erfasst sind und der Verdacht sich bestätigt hat, dass es sich wirklich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, liegt es im Ermessen der Verwaltungsbehörde, über eine weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Das heißt, dass die Behörde bestimmen muss, ob sie die jeweilige Ordnungswidrigkeit ahnden möchte oder nicht. Eine solche Ahndung kann entweder mittels einer Verwarnung (mit oder ohne Verwarnungsgeld) oder einer Einleitung des Bußgeldverfahrens erfolgen.

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