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Revision

Ein Rechtsmittel, welches gegen ein Urteil der zweiten Instanz erhoben wird. Wendet sich die Revision gegen ein Urteil der ersten Instanz, wird diese als Sprungrevision bezeichnet.

Mit dem Rechtsmittel der Revision kann ein erstinstanzliches Urteil angegriffen werden. Die Revision findet dabei in Arbeitsprozessen, im Zivilprozess, im Strafprozess, im Verwaltungsverfahren, im Sozialgerichtsverfahren und Finanzgerichtsverfahren Anwendung. Insbesondere im Strafrecht erfährt es jedoch oftmals mediale Aufmerksamkeit.

Wie unterscheidet sich die Revision von der Berufung?

Die Berufung unterscheidet sich hierbei von der Revision dadurch, dass das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird, das Berufungsgericht also gegebenenfalls eine Beweisaufnahme wiederholen und eigene Tatsachenfeststellungen treffen muss. Das Revisionsgericht ist dagegen keine neue Tatsacheninstanz. Mit der Revision wird nur eingewendet, dass es Rechtsfehler im ursprünglichen Verfahren gab.

Welche Gründe gibt es für eine Revision?

Eine Revision kann nur auf einen Rechtsfehler gestützt werden, also auf die Behauptung, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

Verfahrensrüge

Mit der Verfahrensrüge wird vorgetragen, dass das Urteil verfahrensrechtlich nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist. Der Verfahrensführer muss dabei im Strafverfahren gemäß §344 II 2 Strafprozessordnung (StPO) gezielt die Tatsachen angeben, die den Verfahrensmangel begründen. Das Gericht prüft anschließend das Urteil in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Überprüft werden jedoch nur die die bezeichneten Mängel.

Relative Revisionsgründe:
Nach §337 StPO setzt die Revision neben einem Verfahrensverstoß voraus, dass das Urteil auf einer gesetzlichen Verletzung beruht. Ein Kausalitätsnachweis hingegen ist dafür nicht erforderlich.

Absolute Revisionsgründe:
Bei den in §§338 StPO abschließend aufgezählten gravierenden Verfahrensverstößen, kann dies ein Grund für eine Revision sein. Darunter zählen Hauptverhandlungen ohne die Anwesenheit eines Beteiligten, der anwesend sein muss oder eine fehlende Zuständigkeit eines Gerichts.

Sachrüge

Bei der Sachrüge wird eingewendet, dass das materielle Rechte nicht richtig angewendet wurde. Dabei genügt aber eine generelle Rüge. Das Revisionsgericht nimmt hier eine vollständige Prüfung der Anwendung des materiellen Rechts vor. Dabei ist es grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Urteils gebunden. Diese können auch mit der Sachrüge nicht mehr angegriffen werden.

Was gibt es für Entscheidungsmöglichkeiten bei einer Revision?

Wurde die Revision nicht bereits verworfen, so legt das erstinstanzliche Gericht die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Revisionsgericht vor.

Dabei gibt es bei einer Revision folgende Entscheidungsmöglichkeiten:

  • Eine Entscheidung durch Beschluss ohne, dass eine Hauptverhandlung stattfindet sofern,
    – Das Revisionsgericht das Rechtsmittel für unzulässig hält.
    – Das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist.
    – Die Revision für sicher begründet hält.

    Aber auch hier ist die Einstellung des Verfahrens nach §§153 II, 153a StPO möglich.
  • Entscheidung durch Urteil nach Hauptverhandlung, sofern
    – Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt und das Revisionsgericht nicht bereits ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden hat.
    – Das Revisionsgericht das Urteil für rechtsfehlerfrei hält.
    – Wenn und soweit das Revisionsgericht die Revision für begründet hält.

Wie ist die Frist bei der Revision?

Die Revision ist binnen einer Woche nach Urteilsverkündung beim erstinstanzlichen Gericht einzulegen. Dies muss gemäß §341 StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erfolgen. Gemäß §§344,345 StPO muss der Revisionsführer binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist einen Revisionsantrag stellen und diesen begründen.

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