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Richterrecht

Richterrecht bezeichnet die Schließung von bestehenden Gesetzlücken durch faktisches Recht, welches von Gerichten entwickelt wird.

Was ist das Richterrecht?

Sofern es zu unvorhergesehen Gesetzlücken kommt, ist es Richtern möglich, ohne die Ableitung aus Gesetzen, Grundsätze im Rahmen von Einzelfällen zu schaffen. Man nennt dies auch Richterrecht.

Verfassungsrechtlich normiert ist es in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG). Zwar sollen Richter in Gerichtsverhandlungen nur aufgrund von erlassenen Gesetzen durch die Legislative, Entscheidungen treffen, in Ausnahmenfällen kann jedoch auf das Richterrecht zurückgegriffen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es Richtern zusteht, gesetzliche Vorgaben durch eigenes persönliches Rechtsempfinden zu ersetzen.

Welche Arten des Richterrechts gibt es?

Im Rahmen des Richterrechts gibt es dabei drei verschiedene Arten:

  • Gesetzeskonkretisierendes Richterrecht
    Durch gesetzeskonkretisierendes Richterrecht sollen Gesetze vervollständigt werden, ohne dass diese ersetzt werden. Sofern beispielsweise Generalklauseln vorliegen, sollen diese für den Einzelfall genauer bestimmt werden.
  • Gesetzesvertretendes Richterrecht
    Das gesetzesvertretende Richterrecht bestimmt, dass Richter Lebensreiche regeln dürfen, die vom Gesetzgeber noch ungeordnet sind. Anhand von richterlichen Prinzipien und mittels allgemeiner Rechtsgrundlagen werden solche Lebensbereiche bestimmt.
  • Lückenfüllendes Richterrecht
    Durch das lückenfüllende Richterrecht werden bestehende Gesetze ergänzt, sofern diese Lücken aufweisen. Es ähnelt dabei dem gesetzeskonkretisierenden Richterrecht, tritt jedoch im individuellen Fall nicht an die Stelle des Rechts.

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