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Sachbeschädigung

Die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache.

Die Sachbeschädigung ist eines der am meisten begangenen Delikte aus dem Strafgesetzbuch. Einschlägig ist sie, wenn eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird.

Sachbeschädigung als objektiver Tatbestand

Bei der Sachbeschädigung ist das Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache. Gemäß §90 des Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Sache jeder körperliche Gegenstand. Fremd ist diese Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht.

Zudem muss eine der beiden Tatbestandsalternativen einschlägig sein.

 

Eine Beschädigung liegt in jeder körperlichen Einwirkung auf eine Sache vor, durch die ihre Substanz nicht unerheblich verletzt wird (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung).

 

Beispielsweise, wenn bewusst ein anderes Handy heruntergefallen lassen wird, sodass das Display kaputt geht, liegt darin eine Beschädigung.

 

Etwas zu zerstören bedeutet dabei nur, einen stärkeren Grad des Beschädigens. Dementsprechend liegt eine Einwirkung vor, mit der Folge, dass die bestimmungsmäßige Brauchbarkeit der Sache völlig aufgehoben wird.

Wird das Handy nun nicht mehr nur gefallen lassen wird, sondern wird danach auch noch darauf herumgetreten, liegt eine Zerstörung vor. Die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit ist vollkommen aufgehoben, da das Handy nicht mehr genutzt werden kann.

Sachbeschädigung als subjektiver Tatbestand

Für den subjektiven Tatbestand ist mindestens dolus eventualis, also bedingter Vorsatz von Nöten. Dies bedeutet, dass eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist. Der Täter muss dementsprechend mit Wissen und Wollen hinsichtlich des Beschädigens oder Zerstörens agieren.

Sachbeschädigung als Rechtswidrigkeit

Es gelten die allgemeinen Vorschriften für die Rechtswidrigkeit.

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