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Schonfrist

Eine Schonfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Dauer, die vor allem bei der Lohnsteuer und bei Anmeldungen berücksichtigt werden muss.

Was ist eine Schonfrist?

Eine Schonfrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Dauer. Wenn die Frist allerdings an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet, verlängert sie sich gemäß dem Gesetz bis zum darauffolgenden Werktag.

Die sogenannte „Zahlungsschonfrist“ besteht seit 1994 nur noch für unbare Zahlungen wie Überweisungen oder Bareinzahlungen bei der Bank, Sparkasse oder Postbank auf das Konto des Finanzamts. Dies gilt allerdings nicht für Bar- oder Scheckzahlungen. Nur bei der Zahlungsschonfrist gibt es solche Einschränkungen.

Die Kosten, die mit Ablauf des Fälligkeitstages der Schonfrist entstehen, werden gemäß dem Gesetz bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen von der Finanzkasse nicht übernommen.

Welche Schonfrist hat die Lohnsteuer?

Die Lohnsteuer hat beispielsweise eine Schonfrist, die spätestens am zehnten Tag nach dem Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums angemeldet und auch abgeführt werden muss. Wenn ein Monatszahler seine Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat Februar am 10. März (Mittwoch) einreicht, kann er zur Begleichung seiner Steuerschuld beispielsweise noch am 15. März (Montag) einen Scheck bei der Finanzkasse abgeben.

Die Lohnsteuer-Anmeldung ist somit fristgerecht eingereicht worden (bis 10. März). Mit dem Ablauf des Fälligkeitstages fängt die Schonfrist generell an zu laufen (11. März). Sie endet nach drei Tagen, also am 13. März (Samstag). Die Schonfrist verlängert sich allerdings aufgrund des Samstages bis zum nächstfolgenden Werktag (Montag, 15. März). Da die Zahlung zwar noch innerhalb der Schonfrist erfolgt ist, allerdings durch einen Scheck betätigt worden ist, wird der am 11. März entstandene Säumniszuschlag erhoben.

Wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuerzahlungen jedes Mal bis zum Ende der Schonfrist aufschiebt, kann er nicht als pünktlicher Steuerzahler betrachtet werden. Dies trägt zur Beurteilung der Erlasswürdigkeit im Falle eines möglichen Erlassantrages erheblich bei.

Welche Schonfrist haben Anmeldungen?

Bis 2003 erstreckte sich die Anmeldungs-Schonfrist über fünf Tage. Für die Abgabe der Steueranmeldungen (und Umsatzsteuer-Voranmeldungen) gibt es ab dem 01.01.2004 keine Anmeldungs-Schonfrist mehr. Alle Steuer-Anmeldungen müssen bis zum zehnten Tag nach dem Ablauf des Anmeldungs- beziehungsweise Voranmeldungszeitraums dem Finanzamt vorgelegt worden sein. Wenn diese Frist überschritten wird, muss mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages gerechnet werden.

Wenn diese Frist beispielsweise aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht eingehalten werden kann, sollte beim Finanzamt eine sogenannte „Fristverlängerung“ beantragt werden. In diesen Fällen erlaubt das Finanzamt eine spätere Abgabe der Steueranmeldung und es kommt zu keinem Zuschlag.

Da die Steuer erst mit dem Eingang der Steueranmeldung beim Finanzamt zu entrichten ist, fällt auch künftig kein Zuschlag an, wenn die Steueranmeldung verspätet abgegeben worden ist. Zudem muss die Steuerschuld beispielsweise per Scheck, Barzahlung oder Überweisung innerhalb der dreitägigen Zahlungsschonfrist beim Finanzamt eingehen. Es droht nur ein Verspätungszuschlag, wenn die Abgabefrist vom Finanzamt nicht verlängert worden ist.

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