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Tateinheit

Eine Tateinheit liegt vor, wenn mehrere Strafgesetze von ein und derselben Handlung verletzt werden.

Wenn es um die Bestrafung eines Täters geht, ist stets zwischen der Tateinheit gemäß §52 Strafgesetzbuch (StGB) und der Tatmehrheit gemäß §53 StGB zu unterschieden. Verletzt der Täter mit der gleichen Handlung mehrere Strafgesetze, so liegt eine Tateinheit vor.

Ist eine Tateinheit gegeben, so darf der Richter nur eine Strafe verhängen. Dabei muss der Richter das Gesetz anwenden, welches die schwerste Strafe androht.

Wie wird festgestellt ob eine Tateinheit vorliegt?

Grundsätzlich ist es nicht immer einfach festzustellen, ob eine Tateinheit vorliegt. Dies wird daran festgemacht, ob beim Täter ein einheitlicher Wille das Tatgeschehen bestimmt. Man nennt dies auch eine natürliche Handlungseinheit, weil ein objektiver Dritter das Handeln des Täters als ein Geschehen betrachten würde.

Wird beispielsweise der Täter von der Polizei kontrolliert, woraufhin er die Beamten bespuckt, schlägt und anschließend flüchtet, weil er Angst vor einer Verfolgung hat, aber gleichzeitig auch seine Abscheu ausdrücken möchte, so liegt ein einheitlicher Wille hinsichtlich des Tatgeschehens vor.

Denn der Täter erfüllt hier den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §113 StGB, den der Körperverletzung gemäß §223 StGB und den der Beleidigung gemäß §185 StGB.

Er würde somit wegen Körperverletzung in Tateinheit mit den anderen beiden Delikten bestraft werden.

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