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Allgemeinverfügung

Eine Allgemeinverfügung ist eine Form eines Verwaltungsakts. Sie richtet sich an die allgemeine Bevölkerung oder bestimmt, wie eine Sache von der Öffentlichkeit benutzt werden darf.

Allgemeinverfügungen sind Einzelfallentscheidungen im öffentlichen Recht, die von den Behörden getroffen werden. Entsprechende Regelungen enthält §35 des Verwaltungsverfahrensgesetzbuches (VwVfG). Demnach gelten die Entscheidungen, die im Rahmen einer Allgemeinverfügung in Kraft treten, für eine unbestimmte Anzahl von Personen. Legt eine Stadt beispielsweise einen verkaufsoffenen Sonntag fest, betrifft dies alle Bürger der Stadt.

Eine Ausnahmeverfügung benötigt keine bestimmte Form, ihre Bekanntgabe kann also sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen, etwa an einem öffentlichen Ort.

Bei Allgemeinverfügungen unterscheidet man zwischen folgenden Formen:

  • Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung regelt eine Situation für eine unbestimmte Anzahl von Personen, zum Beispiel durch das Verbot für das Betreten einer Baustelle.
  • Die sachbezogene Allgemeinverfügung, auch dinglicher Verwaltungsakt genannt, bezieht sich auf die öffentlich-rechtlichen Eigenschaften einer Sache. Dies kann zum Beispiel die Widmung einer Straße oder eines öffentlichen Platzes sein. Widmung meint in diesem Zusammenhang einen Rechtsakt, durch den Straßen, Wege oder Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
  • Die benutzungsregelnde Allgemeinverfügung bezieht sich auf eine konkrete Sache und wie die Allgemeinheit diese nutzen darf. Hierzu gehört beispielsweise die Benutzungsordnung eines städtischen Freibads.

Generell wird nach dem Erlass einer Allgemeinverfügung von einer Anhörung abgesehen, da es in der Praxis zu schwierig wäre, die Vielzahl von Personen zu Wort kommen zu lassen, die durch die Verfügung betroffen sind. Den Betroffenen ist es also nicht möglich, sich zu der Entscheidung zu äußern.

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