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Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt beinhaltet alle behördlichen Maßnahmen oder Verfügungen, die ein Tun oder Unterlassen eines Einzelnen anordnen.

Ein Verwaltungsakt ist gemäß §35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“

Das bedeutet, jede behördliche Maßnahme, durch die ein Einzelner zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet wird, ist als Verwaltungsakt einzuordnen.

Welche Arten von Verwaltungsakten gibt es?

Dabei gibt es drei Kategorien, in die ein Verwaltungsakt eingeordnet werden kann:

  • Befehlende Verwaltungsakte
    Befehlende Verwaltungsakte stellen immer ein Ge- oder Verbot auf. Der Verpflichtete ist dementsprechend zu einem bestimmten Verhalten oder Handeln gezwungen. Dies kann beispielsweise durch ein Versammlungsverbot geschehen.
     
  • Gestaltende Verwaltungsakte
    Gestaltende Verwaltungsakte begründen, verändern oder beseitigen ein Rechtsverhältnis. Eine behördliche Genehmigung ist dabei ein klassisches Beispiel für gestaltende Verwaltungsakte.
     
  • Feststellende Verwaltungsakte
    Mit feststellenden Verwaltungsakten soll eine Rechtslage näher konkretisiert werden, ohne dass eine direkte Änderung in der Rechtslage eintritt. Als Beispiel ist die Staatsangehörigkeit zu nennen.

Wann liegt ein Verwaltungsakt vor?

Damit ein Verwaltungsakt vorliegen kann, muss eine Maßnahme fünf verschiedene Voraussetzungen aufweisen. Erst dann kann ein Verwaltungsakt als gegeben angesehen werden:

1. Hoheitliche Maßnahme

Es muss eine hoheitliche Maßnahme vorliegen. Der Betroffene muss folglich nicht an der Maßnahme mitarbeiten. Dabei muss ein Hoheitsträger durch eine bestimmte Rechtsnorm zu einem Verhalten ermächtigt worden sein.

Durch die Normen im Gesetz für Ordnungswidrigkeiten (OWIG) wird beispielsweise eine Behörde dazu ermächtigt Bußgeldbescheide zu erlassen.

2. Durch eine Behörde

Die hoheitliche Maßnahme muss durch eine Behörde getroffen werden. Was eine Behörde ist, ist in §1 Absatz 4 VwVfG definiert: „Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.“

Behörden können dabei jedoch auch Verfassungsorgane, wie der Bundespräsident oder der Bundesrat sein.

3. Regelungscharakter

Die Maßnahme muss dabei Regelungscharakter aufweisen. Das bedeutet, dass eine einseitig verbindliche Rechtsfolge gesetzt werden muss.
Im Falle des Bußgeldbescheides erlässt die zuständige Behörde eine verbindliche Rechtsfolge, indem sie die verpflichtende Zahlung eines Bußgeldes anordnet.

4. Einzelfall

Die Maßnahme der Behörde muss sich stets an eine bestimmte Person oder einen Personenkreis richten. Die Betroffenen müssen Adressat der Maßnahme sein. Dabei muss der Adressat konkret individuell bestimmbar sein. Im Falle des Bußgeldbescheides durch Tempoüberschreitung ist dies unproblematisch, da der Betroffene konkret individuell bestimmbar ist.

Weitaus schwieriger sind die Fälle einzuordnen, in denen beispielsweise ein absolutes Halteverbot durch ein Straßenschild erlassen wird.

Durch das Halteverbot liegt kein konkret individualisierbares Geschehen mehr vor. Man nennt dies jedoch eine sogenannte Allgemeinverfügung. Straßenschilder gehören nach überwiegender Meinung der Juristen in die Kategorie der benutzungsregelnden Allgemeinverfügungen gemäß §35 Satz 2 Variante 3 VwVfG. Dementsprechend ist auch ein Straßenschild eine Allgemeinverfügung und somit ein Verwaltungsakt.

4. Außenwirkung

Die Maßnahme muss dabei immer noch Außenwirkung haben. Dies bedeutet nur, dass die Maßnahme dazu geeignet sein muss, auf die Rechte des Einzelnen einzuwirken. Bei Bußgeldbescheiden müssen die Betroffenen eine Zahlung leisten. Dementsprechend ist der Bußgeldbescheid dazu geeignet auf das Recht des Einzelnen einzuwirken.

Wie kann man sich gegen einen Verwaltungsakt wehren?

Vertritt man die Auffassung, das behördliche Handeln sei nicht richtig, so kann man sich mittels des Widerspruchs dagegen wehren. Innerhalb eines Monats muss der Betroffene Widerspruch gegen die Maßnahme erheben. Der Verwaltungsakt wird anschließend nochmals überprüft.

Wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, so kann man sich mittels einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Verwaltungsakt wehren. Ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, so wird der Verwaltungsakt aufgehoben oder angepasst.

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