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Altersteilzeit

Möglichkeit, durch eine Reduzierung der Arbeitszeit gleitend oder frühzeitig in den Ruhestand zu gehen.

Die Altersteilzeit ist ein Modell zur Arbeitszeitverkürzung vor dem Eintritt in die Rente, bei der sich die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert. Mit ihrer Hilfe haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Berufsleben langsam herunterzuschrauben und ausklingen zu lassen. Auch so kann man die Zeit bis zur Rente verkürzen. Dabei kann man zwischen zwei verschiedenen Modellen der Altersteilzeit unterscheiden. Allerdings hat nicht jeder Mitarbeiter Anspruch auf die Altersteilzeit, es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

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Was ist die Altersteilzeit und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Altersteilzeit ist im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt und ermöglicht Arbeitnehmern seit 2009 einen Übergang von der Erwerbtätigkeit zur Altersrente. Die für den Mitarbeiter verbleibende Restzeit im Betrieb geht dabei in ein Teilzeitmodell über. So kann der Arbeitgeber den entstandenen Platz neu besetzen und dem in Rente gehenden bekommt einen gleitenden Ausstieg aus dem Unternehmen.

Die Voraussetzungen für die Altersteilzeit sind in §2 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) festgelegt. Um in die Altersteilzeit übergehen zu können, muss der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zudem muss der Arbeitnehmer noch mindestens drei Jahre bis zur Rente haben.

Wenn die Altersteilzeit dann beginnt, reduziert sich die Arbeitszeit auf die Hälfe der bisherigen Arbeitszeit und endet mit Beginn der Rente. In der Praxis wird meiste eine drei- bis sechsjährige Altersteilzeit angewandt. Diese Zeit zählt ebenfalls zu den 45 notwendigen Versicherungsjahren, um im Alter ohne Abschläge in Rente gehen zu können.

Wer hat Anspruch auf die Altersteilzeit?

In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Altersteilzeit. Sie kann nur durch Absprachen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt werden. Dabei kommt sie auf einer freiwilligen Basis zusammen, der beide Beteiligten zustimmen müssen.

Anders sieht es allerdings aus, wenn hierzu Tarifverträge oder bestimmte Betriebsvereinbarungen gelten. In diesem Fall muss das Unternehmen maximal fünf Prozent seiner Arbeitnehmer die Altersteilzeit gewähren, es sei denn, es sprechen dringende betriebliche Gründe dagegen. Sowohl Mitarbeiter im öffentlichen Dienst als auch sonstige Arbeitnehmer können Altersteilzeit beantragen, sie ist also nicht auf bestimmte Personenkreise beschränkt.

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Welche Modelle der Altersteilzeit gibt es?

Bei der Altersteilzeit kann man zwischen dem Blockmodell und dem Gleichverteilungsmodell unterscheiden.

  • Das Blockmodell: Hier teilt sich die Altersteilzeit in zwei Phasen. In der ersten Hälfte der Zeit arbeitet der Mitarbeiter weiterhin in Vollzeit, wird aber nur mit dem reduzierten Altersteilzeit-Gehalt bezahlt. In der zweiten Phase kann er dann zuhause bleiben (Freistellungsphase), erhält jedoch für die restliche Zeit bis zur Rente noch das Gehalt der Altersteilzeit. Die Zeit rechnet die Rentenversicherung auch an. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Stelle bereits in der Freistellungsphase wieder besetzten. Diese Variante kommt am häufigsten vor.
  • Das Gleichverteilungsmodell: Hier wird die Arbeitszeit auf die Hälfte gekürzt und über die gesamte Länge der Altersteilzeit kontinuierlich geleistet. Dies vereinfacht einen weichen Übergang in die Rente und der Mitarbeiter kann sein Wissen schrittweise über die Jahre hinweg an neue oder andere Mitarbeiter weitergeben.

Welche Folgen hat die Altersteilzeit für das Gehalt und den Rentenanspruch?

Bei der Altersteilzeit wird dem Mitarbeiter ein geringeres Gehalt gezahlt. Auch bestimmte Sonderzahlungen, wie das Weihnachtsgeld, können wegfallen. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, das halbierte Gehalt um mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts, also dem regelmäßigen Gehalt ohne Sonderzahlungen, aufzustocken. Der Aufstockungsbeitrag ist dabei steuerfrei, der Arbeitnehmer muss also nur 50 Prozent seines bisherigen Einkommens voll versteuern.

Da man durch das verringerte Gehalt auch weniger in die Rentenkasse einzahlt, reduziert sich auch später die Rente. Die Einbußen werden jedoch dadurch abgefedert, dass der Arbeitgeber weiterhin mindestens 80 Prozent der bisherigen Rentenbeiträge auf Arbeitgeberseite zahlt.

Die finanziellen Auswirkungen der Altersteilzeit kann mit dem Altersteilzeitrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berechnet werden. Für die höheren Zahlungen wurde der Arbeitgeber bis zum Jahr 2010 teilweise wieder von der Agentur für Arbeit entschädigt, wenn dafür ein neuer Mitarbeiter eingestellt wurde.

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