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Was ist BAföG?

Das Kürzel steht für die Förderung von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden aus einkommensschwachen Elternhäusern durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Das BAföG soll also auch jenen jungen Menschen eine adäquate Ausbildung ermöglichen, die keine oder nur geringe finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern erhalten.

Wer bekommt BAföG?

Eine wesentliche BAföG Voraussetzung ist, dass man an einer Universität oder Fachhochschule eingeschrieben sein muss. In der Regel wird nur ein Vollzeitstudium gefördert. Diese Förderung gilt auch nur für das Erststudium. Es sei denn, das Zweitstudium baut direkt darauf auf. Etwa bei einem Bachelor-Studium mit anschließendem Master-Studium. Nach der Zwischenprüfung oder ab dem vierten Semester möchte das BAföG-Amt sehen, dass man das Studium mit dem nötigen Ernst betreibt. Das bedeutet, dass man entsprechende Leistungsnachweise vorlegen muss, um weiterhin BAföG zu bekommen.

Hinzu kommen einige persönliche Voraussetzungen wie das Alter und die Staatsangehörigkeit. Zu Beginn des Bachelor-Studiums darf man nicht älter als 29 und zu Beginn des Master-Studiums nicht älter als 34 Jahre sein. Grundsätzlich steht das BAföG nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit zu. Bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gelten jedoch sowohl beim Alter als auch bei der Staatsangehörigkeit Ausnahmeregelungen.

Welche Ausnahmeregelungen gibt es?

BAföG kann auch beziehen, wer älter als 29 beziehungsweise 34 Jahre ist. Als Grund kann in diesem Fall gelten, dass man die Fach- oder Hochschulreife über den zweiten Bildungsweg erworben hat. Aber auch, dass man aus persönlichen oder familiären Gründen – etwa einer Schwangerschaft, der Betreuung behinderter oder hilfebedürftiger Kinder, einer schweren Krankheit – den Beginn des Studiums nach hinten verschieben musste.

Auch ohne einen deutschen Pass kann man BAföG bekommen. Entscheidend für Personen aus dem Ausland ist, dass sie eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und gesellschaftlich integriert sind. Ist das der Fall, gelten sie als förderberechtigt.  

BAföG für Schülerinnen und Schüler

Grundsätzlich haben auch Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Berufsabschluss anstreben, Anspruch auf BAföG. Die Voraussetzungen dafür hängen stark von der jeweiligen Schulform ab. Für Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende Schule (Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie Gymnasien) oder eine Berufsschule besuchen, ist eine Förderung ab der 10. Klasse möglich. Ebenfalls förderberechtigt sind Schülerinnen und Schüler von Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Bei diesen Schulen kann nur eine Förderung bezogen werden, wenn eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses notwendig ist. Das ist dann der Fall, wenn das Elternhaus nicht in Reichweite der Schule liegt. Diese Voraussetzung gilt nicht für den Besuch einer Abendschule. Auch Schülerinnen und Schüler von Fach- und Fachoberschulen, die bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, sind unabhängig ihrer Wohnsituation förderberechtigt. Gleiches gilt für das Berufskolleg, sofern es innerhalb eines zweijährigen Bildungsgangs einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt.

Auch Auslandsaufenthalte während der Ausbildung können gefördert werden. Diese müssen jedoch einen erkennbaren Mehrwert für die Berufsqualifikation bieten und es werden Sprachkenntnisse in der jeweiligen Landessprache vorausgesetzt.

Wie lange kann man BAföG beziehen?

Die Förderungsdauer richtet sich generell an die Regelstudienzeit der jeweiligen Ausbildung. Also sechs Semester für den Bachelor und vier für den Master-Studiengang. Schließt man das Studium nicht innerhalb der Regelstudienzeit ab, hat man jedoch die Möglichkeit, Hilfe für den Studienabschluss in Form eines Bankdarlehens zu beantragen. Voraussetzung hierfür: Die Prüfung muss spätestens vier Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit erfolgen. Diese Hilfe richtet sich ausschließlich an Personen, die aufgrund einer Behinderung oder schweren Krankheit, einer Schwangerschaft, der Kindesbetreuung von unter 10-Jährigen, einer Tätigkeit in der Hochschulverwaltung oder einer erstmalig nichtbestandenen Abschlussprüfung die Regelstudienzeit überschritten haben.

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