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Bauabnahme

Die symbolische Übergabe eines Bauwerkes, bei der die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen überprüft wird.

Grundsätzlich ist mit der Bauabnahme nur die Abnahme eines genehmigungsbedürftigen Bauwerkes durch die Bauaufsichtsbehörde gemeint, in der die gesetzlichen Vorgaben überprüft werden.

Allgemein haben Bauvorschriften, insbesondere die des Bauordnungsrechts, den Zweck die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. So überprüft die Behörde beispielsweise, wie die Bauwerke konstruiert wurden. Eine solche Abnahme erfolgt dabei, angepasst an den baulichen Fortschritt, schrittweise.

  1. Die erste Kontrolle wird als sogenannte Schnurgerüstabnahme bezeichnet.
    Dabei gleicht ein Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde die Höhenlage des künftigen Bauwerkes im Vergleich zum Grundstück ab.
  2. Im zweiten Schritt erfolgt die sogenannte Rohbauabnahme.
    Hier reicht der Bauherr einen Antrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. In einer anschließenden Überprüfung wird sichergestellt, ob die Standsicherheit des Bauwerkes gewährleistet wird und essenzielle Bestandteile des Bauwerkes installiert wurden.
  3. In der Schlussabnahme erfolgt, wenn alle nötigen Bauarbeiten für das Bauwerk abgeschlossen wurden, die letztendliche Kontrolle. Dies bedeutet, dass der Nutzungsgebrauch des Bauwerks grundsätzlich gewährleistet sein soll.

Bei welchen Bauwerken muss eine Bauabnahme erfolgen?

Grundsätzlich gilt, dass es für alle genehmigungspflichtige Bauwerke eine Bauabnahmepflicht gibt. Was dabei als ein genehmigungsbedürftiges Bauwerk oder Bauvorhaben zählt, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Denn dies richtet sich nach den verschiedenen Landesbauordnungen.

In Nordrhein-Westfalen enthält §62 der Bauordnung klare Vorgaben was keine genehmigungsbedürftige Bauvorhaben sind:

  • Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angehören.
  • Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich.
  • Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.

Daneben gibt es noch viele andere Arten von genehmigungsfreien Bauwerken. Ist ein Bauwerk von keinem der in §62 genannten Fälle erfasst, so bedarf es der expliziten Genehmigung der zuständigen Baubehörde.

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