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Beförderungserschleichung

Die sogenannte Beförderungserschleichung ist im Allgemeinen als „Schwarzfahren“ bekannt und gemäß § 265a StGB eine Straftat.

Wann liegt eine Schwarzfahrt vor?

Um für eine Schwarzfahrt belangt zu werden, reicht schon der Verdacht aus, die erforderlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beförderung nicht zu erfüllen. Hierzu gehört zum Beispiel die erneute Entwertung eines bereits genutzten Fahrscheins. Auch wenn man sich nicht unmittelbar nach Betreten eines öffentlichen Verkehrsmittels einen Fahrschein kauft, sondern erstmal Platz nimmt, gilt man als Schwarzfahrer. Kontrolleure in Bussen und Bahnen haben zudem die Möglichkeit, das sogenannte „Jedermannsrecht“ anzuwenden. Demnach können sie laut § 127 der Strafprozessordnung Personen, die sie beim Schwarzfahren erwischen und fliehen oder ihre Identität nicht preisgeben möchten, ohne richterliche Anordnung vorläufig festhalten, bis die Polizei eintrifft.

Fliegt eine Schwarzfahrt auf, darf man nicht für den Rest des Tages ohne Fahrschein weiterfahren. Der Kontrolleur darf dem Schwarzfahrer jedoch die Weiterfahrt zur nächsten Haltestelle gewähren. Ein erwischter Schwarzfahrer muss mit einem Beförderungsentgelt von 60 Euro rechnen.

Strafen fürs Schwarzfahren

Unter den Tatbestand der Schwarzfahrt fallen unterschiedliche Formen von Verstößen. Ein gefälschtes Ticket, die Angabe einer falschen Adresse oder ein falscher Personalausweis gelten als Urkundenfälschung und sind strafbar. Auch ein kaputter Fahrscheinautomat innerhalb eines Busses oder einer Bahn rechtfertigen keine Fahrt ohne gültiges Ticket. Vielmehr muss der Fahrgast an der nächsten Haltestelle ein Ticket erwerben oder vom Personal im Verkehrsmittel.

Des Weiteren gilt auch die Ankündigung einer Fahrt ohne Ticket als Schwarzfahrt. Wer also beim Fahren in Bussen oder Bahnen zum Beispiel ein T-Shirt mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ trägt, ist nicht vor Leistungserschleichung geschützt. Für Besitzer eines Wochentickets, Monatstickets oder Semestertickets fällt bei vergessenem Mitführen des Tickets keine Strafe, sondern eine Bearbeitungsgebühr an. Bezahlt man diese jedoch nicht fristgerecht, kann es zur Strafzahlung kommen.

Der erste Versuch einer Schwarzfahrt wird normalerweise nur mit einem Bußgeld bestraft, er kann aber auch zur Anzeige führen, wenn es das betroffene Verkehrsunternehmen so möchte. Leistungserschleichungen, die in Zusammenhang mit anderen schwereren Verstößen zustande kommen, können sogar mit einer Gefängnisstrafe geahndet werden. Neben Bussen und Bahnen ist auch das Schwarzfahren in Taxis nach § 265a StGB strafbar.

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