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Urkundenfälschung

Die Herstellung einer unechten Urkunde, die Verfälschung einer echten oder der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde, um den Rechtsverkehr zu täuschen.

Urkundenfälschung als objektiver Tatbestand

Damit sich jemand der Urkundenfälschung strafbar machen kann, bedarf es eines tauglichen Tatobjekts, also einer Urkunde.

Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist und den Aussteller erkennen lässt.

Dabei gibt es drei verschiedene Formen von Urkunden:

  1. Die Absichtsurkunde
    Eine Absichtsurkunde ist eine Urkunde, die von dem Aussteller gerade zu dem Zweck hergestellt wurde, im Rechtsverkehr über eine bestimmte Tatsache Beweis zu erbringen. Dies kann sich beispielsweise aus einem Kontoauszug ergeben.
     
  2. Die Deliktsurkunde
    Die Deliktsurkunde gilt als ein besonderer Fall der Absichtsurkunde. Darunter werden alle Fälle gefasst, die zu deliktischen Zwecken erstellt werden.

    Wenn beispielsweise Person A mit einem Drohbrief versucht, seinen Nachbar B dazu zu bewegen, Geld herauszugeben. Der Brief kann als Deliktsurkunde im späteren Strafprozess heranzogen werden.
     
  3. Die Zufallsurkunde
    Eine Zufallsurkunde liegt vor, wenn die Beweisbestimmung erst im Nachhinein entweder durch den Aussteller selbst oder durch einen Dritten getroffen wird. Diese kann sich beispielsweise aus einem Tagebucheintrag ergeben, der für einen Prozess herangezogen wird.

Um sich nach §267 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar zu machen, muss der Täter eine der drei Tathandlungen erfüllen:

Darunter zählen:

  • Das Herstellen einer unechten Urkunde
    Eine unechte Urkunde wird hergestellt, wenn derjenige, der als ihr Aussteller erscheint, die Erklärung nicht abgegeben hat.

    Dies ist der Fall, wenn der Ersteller beispielsweise eine Bürgschaftserklärung im fremden Namen erstellt.
     
  • Das Verfälschen einer echten Urkunde
    Ein Verfälschen der Urkunde ist jede nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts und damit der Beweisrichtung einer echten Urkunde.

    Dies kann der Fall sein, wenn ein Dritter beispielsweise eine Bürgschaftserklärung ausstellt, der Täter jedoch diese in ihrem Inhalt nachträglich verändert.
     
  • Der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde
    Eine Urkunde wird in Gebrauch genommen, wenn sie dem zu Täuschenden auf eine Weise zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit hat, über ihren Inhalt Kenntnis zu erlangen.

    Sofern der Täter die oben genannte Bürgschaftserklärung nutzt und ein Dritter möglicherweise davon erfährt, ist die dritte Tatbestandsalternative einschlägig.

    Meist wird diese jedoch von den erst genannten Tatbestandsalternativen verdrängt.

Urkundenfälschung als subjektiver Tatbestand

Der Täter muss bei der Urkundenfälschung mit Vorsatz agieren, das bedeutet, dass er mindestens billigend in Kauf nehmen muss, dass die Urkundenfälschung erfolgreich ist. Man nennt dies dolus eventualis.

Darüber hinaus muss der Täter die Absicht haben, den Rechtsverkehr zu täuschen.

Der Täter muss durch die Urkunde im Rechtsverkehr einen Irrtum erregen und dadurch ein rechtlich erhebliches Verhalten erreichen wollen. Dabei genügt dolus directus 2. Grades, also das sichere Wissen über die Täuschungshandlung.

Urkundenfälschung als Rechtswidrigkeit

Es gelten keine Besonderheiten im Rahmen der Rechtswidrigkeit.

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