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Belästigung

Unter Belästigung versteht man einerseits eine Ordnungswidrigkeit, welche die öffentliche Ordnung unmittelbar beeinträchtigt, und andererseits das Anfassen einer Person gegen dessen Willen.

Wurde in der Vergangenheit noch versucht, einer Ahndung sexueller Belästigung über den Straftatbestand der Beleidigung gerecht zu werden, ist sie heute durch § 184i StGB explizit geregelt. Demnach stellt das Grapschen an Intimbereiche eine Straftat dar.

Wann liegt eine Belästigung der Allgemeinheit vor?

Eine Handlung, die darauf abzielt, die öffentliche Ordnung unmittelbar zu stören oder zu beeinträchtigen, ist gemäß § 118 OWiG eine Ordnungswidrigkeit. Hierzu gehört zum Beispiel das Nassspritzen eines Passanten durch zu schnelles Fahren mit dem Auto durch eine Pfütze, ein falscher Hilferuf oder die Verrichtung der Notdurft auf der Straße.

Wann liegt eine sexuelle Belästigung vor?

Das körperliche Berühren gegen den Willen der betroffenen Person gilt als besondere Form der Belästigung und ist seit 2016 strafbar. Dazu zählen sämtliche sexistische, geschlechtsbezogene oder entwürdigende Bemerkungen oder Handlungen sowie körperliche Annäherungen. Zweideutige Witze oder Sprüche gelten als verbale sexuelle Belästigung und erfüllen den Tatbestand einer Beleidigung.

Opfer sexueller Belästigung müssen hingegen Acht auf ihre Reaktion geben. Schlagen sie etwa den Täter nachdem sich dieser nach seiner Grapsch-Attacke von ihnen abgewandt hat, liegt kein Notwehrrecht mehr für das Opfer vor. Eine Ohrfeige durch das Opfer kann in einem solchen Fall im Sinne des § 223 StGB als Köperverletzung eingestuft werden.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und regelt es durch § 3. Demnach handelt es sich bei unerwünschten Verhaltensweisen, die sexualisiert und geschlechtsbezogen sind, um sexuelle Belästigung. So können sexuelle Anspielungen oder unangemessene körperliche Berührungen unerwünschte Verhaltensweisen darstellen, aber auch, wenn man eine Person unter Druck setzt, eine sexuelle Handlung zu ertragen oder zu erwidern. Sexuelle Belästigung bedeutet zudem die Verletzung der Würde der betroffenen Person durch Beleidigung, Erniedrigung oder Beschämung. Eine sexuelle Belästigung setzt also keine Gewalttat voraus, vielmehr schließt jegliche Form der Belästigung mit ein.

Sexuell belästigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer haben das Recht auf Beschwerde gemäß § 13 AGG. Kommt es zu einer Beschwerde, muss der Arbeitgeber oder Vorgesetzte durch entsprechende Maßnahmen dafür sorgen, dass sich Belästigungen nicht wiederholen. Im Falle einer einmaligen Belästigung durch einen sexuellen Witz gegen den Willen einer Person, könnte eine Ermahnung eine solche Maßnahme sein. Wird eine Person gegen ihren Willen gepikst, gestreichelt oder ihr hinterher gepfiffen, kann der Arbeitgeber den Täter abmahnen. Bei härteren Belästigungsfällen, wie etwa wiederholtem Umarmen gegen den Willen einer Person oder einem in der Sauna stattfindenden Einstellungsgespräch, besteht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung. Wiederholtes Erzählen von sexuellen Witzen oder pornographischen Geschichten, obszönes Ausfragen nach sexuellen Aktivitäten oder exhibitionistische Handlungen können eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen. Bleibt die Wirkung dieser Maßnahmen aus, hat die belästigte Person das sogenannte Zurückbehaltungsrecht. Demnach muss sie nicht arbeiten, hat aber weiterhin Anspruch auf ihren Lohn. 

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