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Deklaratorische Wirkung

Die deklaratorische Wirkung beschreibt eine rechtsbekundende Wirkung. Damit wird festgestellt, dass ein Rechtsverhältnis besteht.

Der Begriff wird vom lateinischen Wort „declarare“ abgeleitet, der sich mit „deutlich bezeichnen“ übersetzen lässt. Der Begriff aus der juristischen Fachsprache bedeutet, dass eine Rechtswirkung bereits schon vor dem Rechtsakt eingetreten ist. Der Gegensatz zur deklaratorischen Wirkung ist die konstitutive (rechtsgestaltende) Wirkung.

Was ist eine deklaratorische Wirkung?

Die deklaratorische Wirkung stellt ein Recht klar und erklärt es. Dabei besteht die Rechtswirkung bereits vor dem Rechtsakt. Es wird also nur etwas, das bereits gilt, festgehalten. So haben Eintragungen im Handelsregister beispielsweise eine deklaratorische Wirkung. Durch sie verändert sich die materiell-rechtliche Lage nicht. Sie stellen lediglich die rechtliche Lage klar und führen zu einer Umkehr der Beweislast. Eine solche Eintragung kann man auch als deklaratorischen Rechtsakt bezeichnen.

Beispiel: Bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) hat die Eintragung im Handelsregister nur eine deklaratorische Wirkung. Dabei handelt es sich um eine feststellende Wirkung, weil die Gesellschaft schon durch das Zustandekommen des Gesellschaftsvertrags als gegründet gilt. Bei einer späteren Eintragung ins Handelsregister besteht die KG also bereits.

Auch, wenn eine Behörde die Staatsangehörigkeit einer Person bescheinigt, hat dies lediglich eine deklaratorische Wirkung. Dies ist der Fall, da die Staatsangehörigkeit bereits Kraft des Gesetzes eingetreten ist. Durch die Bescheinigung wird die Rechtswirkung lediglich festgestellt und bezeugt.

Was ist die Konstitutivwirkung hingegen?

Bei der konstitutiven Wirkung gelten bestimmte Gesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) oder GmbH erst dann als Rechtspersönlichkeit, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wurden. Die Rechtswirkung war hier vorher noch nicht gegeben und wurde erst durch eben diese Handlung herbeigeführt. Damit kann die konstitutive Wirkung im Gegensatz zur deklaratorischen Wirkung ein Recht aufheben, begründen oder anderweitig gestalten. Ein Beispiel ist hier die Gründung eines Vereins, der erst durch seine Eintragung ins Vereinsregister überhaupt als rechtsfähig gilt. Auch die Verleihung der Staatsbürgerschaft fällt unter die Konstitutivwirkung.

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