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Demonstration und Demonstrationsrecht in Deutschland

Eine Versammlung mehrerer Personen in der Öffentlichkeit zum Zweck der freien Meinungsäußerung bezeichnet man als Demonstration.

Was ist das Demonstrationsrecht?

Der Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) räumt jedem das Recht ein, sich unter freiem Himmel ohne Erlaubnis friedlich zu versammeln. So sollen sich die Bürger aktiv am politischen Meinungsprozess beteiligen können.

Nach juristischer Betrachtung handelt es sich bei einer Demonstration um eine Versammlung. Demzufolge unterscheiden Juristen zwischen dem Begriff der Versammlung nach Art.8 GG und dem des Versammlungsgesetzes (VersammlG). Ersterer gibt nur Bürgern mit deutscher Staatsangehörigkeit das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Während Letzterer auch Bürgern ohne einen deutschen Pass dieses Recht gewährt.

Für diejenigen, die sich an einer Demonstration beteiligen, gilt das Versammlungsrecht und nicht das dem Landesrecht zugehörige Polizeirecht. Demnach stehen der Polizei durchaus Befugnisse im Zusammenhang mit Versammlungen zu, allerdings dürfen sie nur auf Grundlage des Versammlungsrechts einschreiten.

Das Versammlungsrecht kann anhand verschiedener Gesetze Versammlungen unter freiem Himmel einschränken, entsprechende Regelungen sind im Versammlungsgesetz des Bundes verankert. Die Bundesländer Berlin, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben sogar eigene Landesversammlungsgesetze.

Welche Formen von Demonstrationen gibt es?

Demonstrationen können in ganz unterschiedlicher Weise stattfinden. Zu den gängigsten Demonstrationsformen gehören Sitzstreiks, Sitzblockaden, Menschenketten, Schweigemärsche, Mahnwachen oder auch Einzelaktionen. Inzwischen werden Demonstrationen auch virtuell abgehalten. Ziel von „Online-Demonstrationen“ ist es, durch wiederholtes Aufrufen einer bestimmten Website von möglichst vielen Rechnern aus und innerhalb einer festgelegten Zeitspanne den Server der betreffenden Seite zu blockieren, sodass sie nicht mehr aufrufbar ist.

Auch der Anlass für eine Demonstration kann ganz unterschiedlicher Natur sein: von der Kritik an der Regierungspolitik und an Tierversuchen, über Kundgebungen für Umweltschutz und Frieden, bis hin zum Protest gegen Atommülltransporten.

Zu den bedeutsamsten Demonstrationen seit der Gründung der Bundesrepublik gehört unter anderem der Aufstand gegen den Besuch des iranischen Schahs am 2. Juni 1967, bei dem der junge Student Benno Ohnesorg durch einen Polizisten sein Leben verlor. Auch die Massendemonstrationen gegen den Nato-Doppelbeschluss Anfang der achtziger Jahre sorgten für bundesweites Aufsehen. In der jüngeren Vergangenheit erregte der Zustrom von Migrantinnen und Migranten den Unmut in einigen Teilen der Bevölkerung, den sie seit Herbst 2015 in den Montagsdemonstrationen der sogenannten Pegida kundgeben.

Jährlich stattfindende Versammlungen sind zum Beispiel der Ostermarsch, die 1. Mai-Kundgebung oder der Christopher-Street-Day (CSD).

Wie meldet man eine Demonstration an?

Der §14 VersammlG verpflichtet die Veranstalter einer Versammlung dazu, diese bis spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde anzumelden. Damit soll in erster Linie der Schutz der Beteiligten gewährleistet werden und den zuständigen Behörden die Möglichkeit geben, geeignete Verkehrsregelungen zu treffen. Eine Versammlung muss zwar angemeldet werden, sie benötigt jedoch keine Genehmigung. Es besteht also generell kein Demonstrationsverbot, es sei denn, von der Versammlung geht eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus. Ist dies der Fall, kann sie gemäß §14 VersammlG vor Beginn verboten oder währenddessen aufgelöst werden. Dem müssen allerdings Beschränkungen zur Eindämmung der Gefahr vorausgehen. Erst wenn diese keine Wirkung erzielen, kann ein Verbot in Erwägung gezogen werden. Verstöße gegen versammlungsrechtliche Verbote können als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für Spontanversammlungen besteht keine Anmeldepflicht.

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