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Eigenschaftsirrtum

Ein Eigenschaftsirrtum liegt dann vor, wenn der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache irrt.

Was sind verkehrswesentliche Eigenschaften?

Verkehrswesentliche Eigenschaften sind gemäß § 119 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wertbildende Faktoren, beziehungsweise für ein Rechtsgeschäft relevante Faktoren. Man unterscheidet zwischen verkehrsbildenden Eigenschaften einer Person und einer Sache. Bei einer Sache, beispielsweise einem Auto, sind Eigenschaften wie Alter und Laufleistung wertbildenden Faktoren. Zu beachten ist jedoch, dass der Preis oder Wert einer Sache keine Eigenschaft darstellt, da er sich aus ihr ergibt. Verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person sind Merkmale, die ihr für eine gewisse Dauer anhaften oder sie charakterisieren wie Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Beruf oder auch Zahlungsfähigkeit. Eine Schwangerschaft zählt allerdings nicht dazu. Denn sie liegt unterhalb der Schwelle einer gewissen Dauer.

Wichtig ist jedoch, dass eine Eigenschaft nur dann als verkehrswesentlich gilt, wenn sie für das konkrete Rechtsgeschäft, etwa ein Kaufvertrag oder eine Kündigung, von Bedeutung ist.

Ein Eigenschaftsirrtum liegt zum Beispiel vor, wenn sich eine Person beim Kauf eines Rings für diesen bestimmten entschieden hat, weil sie glaubte, dass er aus Gold sei. Tatsächlich ist der Ring aber aus Messing. Also hat sich der Käufer über die verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache geirrt. Man kann die Eigenschaft einer Sache jedoch nicht anfechten, wenn der Kaufvertrag ein vorrangiges Gewährleistungsrecht enthält. Weicht also ein Kaufgegenstand vom vereinbarten Zustand ab, muss der Verkäufer eine Nacherfüllung leisten, sprich: Er muss den Kaufgegenstand durch einen neuen ersetzen oder die Mängel durch Reparatur beseitigen.

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