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Was ist die Nacherfüllung?

Das Recht auf Nacherfüllung berechtigt den Käufer zu Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Verkäufer. Anzuwenden ist es bei Kauf- oder Werkverträgen, wenn der Vertragsgegenstand nicht frei von Rechts- oder Sachmängeln ist.

Das Recht auf Nacherfüllung beschreibt einen Gewährleistungsanspruch eines Käufers gegenüber eines Verkäufers, welches sich aus einem Kaufvertrag oder einem Werkvertrag ergibt. Es greift, wenn der Vertragsgegenstand, also das gekaufte Produkt, mangelhaft ist. Ein Mangel beschreibt eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit zu Ungunsten des Käufers, zum Beispiel wenn ein gekaufter Laptop durch einen Gerätefehler nicht geladen und damit auch nicht benutzt werden kann.  Ob der Verkäufer selbst am Mangel Schuld trägt, ist nicht relevant.

Ist das Produkt mangelhaft, schuldet der Verkäufer dem Kunden die korrekte Erfüllung des Vertrags, die Nacherfüllung.

In diesem Fall kann der Käufer eine Reparatur oder einen Umtausch verlangen. Voraussetzung dafür ist ein wirksamer Kaufvertrag, es darf zudem keine vertraglichen Gewährleistungsausschlüsse geben. Beide Möglichkeiten der Vertragserfüllung müssen dabei dem Käufer zumutbar sein. Er ist allerdings nicht an seine Wahl gebunden, eine nachträgliche Änderung der Entscheidung von Reparatur zu Ersatzlieferung ist also kein Problem.

Bei Ersatzlieferungen ist tendenziell nur ein Nachbesserungsversuch zumutbar. Ist der gelieferte Haartrockner erneut defekt, darf der Kaufpreis zurückverlangt werden.

Wählt der Käufer eine Reparatur, so hat der Verkäufer zwei Versuche, um den oder die Gegenstände in den korrekten Ist-Zustand zu versetzen. In der Praxis können jedoch davon abweichend auch bis zu drei Versuche stattfinden, wenn es sich beispielsweise um ein technisch kompliziertes Gerät handelt. Wenn der Gegenstand technisch unkompliziert ist, der Käufer auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist oder den defekten Gegenstand zur Reparatur an den Händler schicken muss, ist auch nur ein Versuch zumutbar.

Wer trägt die Reparaturkosten?

Die Kosten der Nachbesserung trägt allein der Verkäufer, sowohl bei Reparatur als auch bei Ersatzlieferung. Dazu zählen auch die Kosten für die Rücksendung des Gegenstandes (auch per Post) oder die mit der Nachbesserung verbundenen Ersatzteil- und Lohnkosten.

Im Gegenzug hat der Käufer die mangelhafte Ware bei Nachlieferung an den Verkäufer zurückzugeben. Ein defektes Auto lässt sich also nicht behalten.

Gesetzesänderung: Seit dem 01.01.2018 hat der Verkäufer auch die Kosten zu tragen, die durch den Einbau einer Sache gemäß ihres Verwendungszweckes entstanden sind. Hat der Kunde so beispielsweise Fliesen im Bad einbauen lassen, die sich als mangelhaft herausstellen, hat der Verkäufer ebenfalls die Kosten für das Entfernen der Fliesen und den Einbau oder das Anbringen der neu gelieferten oder reparierten Ware zu tragen.

Was zu tun ist, wenn ein Mangel vorliegt

Wird ein Mangel an einem gekauften Gegenstand entdeckt, sollte die Anzeige des Mangels so schnell wie möglich passieren und eine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden. In der Regel wird eine Frist von ca. zwei Wochen als angebracht angesehen. Hierbei ist der Händler Ansprechpartner, nicht der Hersteller. Der Verkäufer darf hier nicht auf die Herstellergarantie verweisen oder grundlos eine der beiden Arten der Nachbesserung ausschließen.

Bei Mängeln liegt die Beweislast in den ersten sechs Monaten zu Gunsten des Käufers, es wird davon ausgegangen, dass der Kaufgegenstand schon bei der Übergabe mangelhaft war. Nach Ablauf der sechs Monate muss der Käufer Beweise für die Mangelhaftigkeit des Gegenstands erbringen.

Die Verjährungsfrist von Rechtsansprüchen bei mangelhaften Gegenständen liegt generell bei zwei Jahren. Bei Sachen, die mit einem Gebäude oder Bauwerke verbunden sind liegt sie bei fünf Jahren. Wenn der Verkäufer den Mangel willentlich verschweigt, verlängert sich die Verjährungsfrist auf drei Jahre.

Fehlschlagen der Nacherfüllung

Der Kaufvertrag ist dann erfüllt, wenn der Mangel auf eine der beiden Weisen beseitigt wurde. Der Verkäufer kann allerdings eine der beiden Arten der Nacherfüllung verweigern, wenn ihm damit unverhältnismäßige Kosten entstehen oder es ihm einfach unmöglich ist. Im Einzelfall ist vom Gericht zu beurteilen, was unverhältnismäßig ist.

Das Recht auf Nacherfüllung muss in Anspruch genommen worden sein, bevor auf andere Rechte wie Schadensersatz, eine teilweise Kostenrückerstattung oder einen Rücktritt vom Kaufvertrag zurückgegriffen werden darf. Bei Minderung des Kaufpreises gibt es keine gesetzliche Regelung, die besagt, wie hoch die Minderung sein darf; dieses liegt im Ermessen des Käufers.

Wenn beide Formen der Nacherfüllung gescheitert sind kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne bestimmte Fristen einhalten zu müssen und weitere Ansprüche geltend machen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Nachbesserung seitens des Händlers verweigert wurde oder fehlgeschlagen ist. Ist wie bei Unikaten eine Nacherfüllung ausgeschlossen, so kann der Käufer ebenfalls den bezahlten Preis vom Händler zurückverlangen.

Sind dem Käufer durch das Verschulden des Verkäufers zusätzliche Kosten wie Dienstausfall- oder Anwaltskosten entstanden können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Gesetzliche Regelungen Werkvertrag

Auch bei abgeschlossenen Werkverträgen hat der Besteller ein Recht auf Nacherfüllung. Hier liegt es jedoch in der Entscheidungsfreiheit des Unternehmens, ob es den Mangel beseitigen möchte oder ein neues Produkt herstellen möchte. Dabei trägt der Hersteller die erforderlichen Kosten. Sind diese unverhältnismäßig hoch kann das Unternehmen die Nacherfüllung allerdings auch verweigern. Im Falle der Rückabwicklung des Vertrages hat der Käufer dann die hergestellten Produkte oder Werke an den Hersteller zurückzugeben.

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