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Ex ante

Der Begriff ex ante beschreibt eine Beurteilung aus früherer Sicht, also eine Betrachtung der Ausgangssituation. Er wird besonders häufig im Strafrecht angewendet.

Sachverhalte können sich schnell verändern. Wenn man später zurückblickt, hat man deutlich mehr Informationen und sieht eine Situation oftmals anders. Ex ante beschreibt hier eine Beurteilung eines Sachverhaltes aus früherer Sicht: die Betrachtung der Gegebenheit vor dem Eintritt eines Ereignisses, der jeweiligen Ausgangssituation.

Der Begriff stammt aus dem Latein und kann wortwörtlich mit „aus vorher“ übersetzt werden, aber auch als „im Voraus“ oder „zuvor“ verstanden werden. Er ist eine Zusammensetzung aus den Teilen ex (seit, an, aus) und ante (vor). Meistens wird die Bezeichnung im Rechtsbereich benutzt, selten auch in der Wirtschaftssprache.

Der Gegensatz zu ex ante ist der Begriff ex post („ im Nachhinein“), bei dem alle nachträglich bekannt gewordenen Fakten berücksichtigt werden. Wenn eine Situation jedoch ex ante betrachtet wird, geht es darum, wie die Beteiligten die Situation im Moment des Geschehens einschätzten.

Besondere Bedeutung wird Betrachtungen ex ante zugewiesen, wenn es darum geht, eine Handlung oder Tat zu rechtfertigen. Beispielsweise betrifft dieses den Tatbestand der Notwehr. Ob eine Notlage gegeben war und die Gefahr wirklich oder nur scheinbar vorlag, ist hier oftmals nur in der ex ante Betrachtung zu erkennen.Beispiel: Ein Mann kommt mit einem Theatermesser, also einem stumpfen Messer mit einfahrbarer Klinge, in eine Bank und droht den Mitarbeitern mit einem Überfall. Der neben ihm stehende Kunde denkt, dass es sich dabei um ein echtes Messer handelt und schafft es, den Bankräuber zu überwältigen und ihn dabei bewusstlos zu schlagen. Später stellt sich heraus, dass das Messer nicht gefährlich war und daher eigentlich keine große Bedrohung vom Täter ausging. Betrachtet man den Vorfall allerdings ex-ante, so kann man feststellen, dass der Mann, der den Bankräuber überwältigte, nicht wissen konnte, dass es sich bei der Waffe um keine echte Bedrohung handelte. Daher handelt es sich um einen Fall von Notwehr und die Reaktion des Kunden war gerechtfertigt.

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