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Fahrtenbuchauflage

Eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die nach Verkehrsverstößen angeordnet werden kann, um die Identität des Fahrers zu klären.

Wer durch Verkehrsverstöße auffällt, der wird in der Regel vom zuständigen Ordnungsamt beziehungsweise der Verkehrsbehörde zur Kasse gebeten. Sofern dabei die Identität des Fahrers jedoch nicht geklärt werden kann, kann dies eine Fahrtenbuchauflage nach sich ziehen. Der Halter eines Fahrzeugs ist dementsprechend zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichtet. Gesetzlich normiert ist dies in §31a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StZVO). Darin heißt es, ein Fahrtenbuch kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge für die Fahrtenbuchauflage bestimmen.

Welche Informationen muss das Fahrtenbuch alles enthalten?

Wird ein Fahrtenbuch angeordnet, so müssen bei jeder Fahrt bestimmte Informationen in das Fahrtenbuch eingetragen werden. Dies ist auch in §31a StZVO festgehalten:

Vor der Fahrt:

  • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Datum und Uhrzeit bei Beginn der Fahrt

Nach der Fahrt:

  • Datum und Uhrzeit mit Unterschrift des Fahrenden

Neben den Informationen über den Fahrer muss das Fahrtenbuch sorgfältig geführt und aufbewahrt werden. Gleichzeitig besteht bis sechs Monate nach Ablauf der Anordnung eine Aufbewahrungspflicht für das Fahrtenbuch.

Wann kann ein Fahrtenbuch angeordnet werden?

Um ein Fahrtenbuch anzuordnen, muss es in der Vergangenheit zu einem Verkehrsverstoß oder gar einer Straftat gekommen sein, bei der der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

Dabei muss es sich jedoch um einen schwerwiegenden Verstoß handeln. Dieser kann sich beispielsweise aus dem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit ergeben, sofern es sich um einen eintragungsfähigen Vorgang handelt. Dieser ist bei der Eintragung von einem Punkt gegeben. Auch Verkehrsstraftaten wie Fahrerflucht gemäß §142 Strafgesetzbuch fallen unter eintragungsfähige Vorgänge.

Die Anordnung der Behörde kann sich dabei stets nur gegen einen Fahrzeughalter, nicht aber einen Fahrer selbst richten. Halter können dabei natürliche, aber auch juristische Personen also zum Beispiel Unternehmen sein.

Bevor eine solche Maßnahme angeordnet wird, muss die Behörde, welche die Fahrtenbuchauflage erlässt, Ermittlungen eingeleitet haben. Sie muss dementsprechend Nachforschungen angestellt haben, um die Identität des Fahrers zu ermitteln.

Wer das Fahrtenbuch dabei nicht regelkonform führt oder aber der Aushändigungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dementsprechend zieht auch dies nochmal ein Bußgeld von bis zu 100 Euro nach sich.

Wie lange muss ein Fahrtenbuch geführt werden?

Wie lange das Fahrtenbuch geführt werden muss, hängt vom jeweiligen Vergehen ab. Handelt es sich um eine erstmalige Überschreitung, kann eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten angeordnet werden. Zur Orientierung für die Länge kann dabei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dienen.

Dabei heißt es, mittlere Ordnungswidrigkeiten, die einen Punkt nach sich ziehen, können mit einer Fahrtenbuchauflage von bis zu sechs Monaten bestraft werden.

Anders ist es hingegen bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen wie beispielsweise dem Überfahren einer roten Ampel. Dementsprechend kann eine Maßnahme über zweieinhalb Jahre zulässig sein.

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