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Gattungskauf

Der Gattungskauf umfasst die Übertragung eines geschuldeten Gegenstandes, der allgemeine Gattungsmerkmale aufweist. Der Schuldner steht dabei in der Pflicht des Gläubigers.

Der Gattungskauf beschreibt einen Gegenstand beziehungsweise eine Sache, die geschuldet wird und lediglich allgemeine Gattungsmerkmale, wie den Typ oder den Preis, aufweist. Diese werden entweder beschlossen oder sind bereits vorgegeben. Der Käufer, auch Gläubiger genannt, und der Verkäufer, hier der Schuldner, treffen eine Vereinbarung bezüglich der Übertragung des jeweiligen Gegenstandes beziehungsweise einer Sache. Diese sind mit anderen gleichnamigen gleichzusetzen wie zum Beispiel bei Serienprodukten. Gemäß § 243 I BGB kann nur dann ein Gattungskauf von Gegenständen beziehungsweise Sachen stattfinden, wenn diese über eine marktgerechte Qualität, also eine mittlere Art und Güte, verfügen.

Auswahlrecht ermöglicht freie Entscheidung über geleisteten Gegenstand

Dem Schuldner steht im Rahmen der auszuführenden Leistung ein Auswahlrecht zu. Demzufolge kann er entscheiden, welchen speziellen Gegenstand beziehungsweise welche spezielle Sache er im Zuge des vereinbarten Gattungskaufes erfüllen möchte. Er muss dabei die dem Käufer gemäß 243 I BGB zustehende handelsübliche Qualität des Gegenstandes beziehungsweise der Sache berücksichtigen. So steht der Schuldner in der Pflicht, zwar nicht den besten Gegenstand beziehungsweise die beste Sache aber auch nicht den schlechtesten Gegenstand beziehungsweise die schlechteste Sache zu erfüllen.

Leistungsbefreiung wegen objektiver Unmöglichkeit

Gemäß § 275 Abs. 1 BGB hat der Schuldner die Möglichkeit, eine Leistungsbefreiung aufgrund „objektiver Unmöglichkeit“ wahrzunehmen, wenn die gesamte Gattung nicht mehr gegeben ist. Wurde diese beispielhaft durch einen Brand vernichtet, gilt der Erfüllungsanspruch des Gläubigers solange, wie die Gattung noch auf dem Markt Bestand hätte. Ihm wird auferlegt, die Gattungssache gemäß § 279 BGB anzuschaffen.

Konkretisierung verwandelt Gattungskauf in Stückkauf

Gemäß § 243 Abs. 2 BGB wird der Gattungskauf zu einem Stückkauf, wenn der Schuldner alles Nötige geregelt hat, um einen konkreten Gegenstand beziehungsweise eine konkrete Sache mit einer marktgerechten Qualität zu erfüllen. Der Eintritt der Konkretisierung wird so unterschieden:

  • Schickschuld: Der Schuldner hat den Gegenstand beziehungsweise die Sache vorschriftsgemäß zum Transport auf eine passende Person übertragen
  • Holschuld: Der Gläubiger hat vom Schuldner erfahren, dass der Gegenstand beziehungsweise die Sache abholbereit ist
  • Bringschuld: Der Schuldner beziehungsweise sein Gehilfe bringen den Gegenstand beziehungsweise die Sache zum Gläubiger

Wenn der Gläubiger mit der Annahme im Verzug ist, wird die „Gefahr mit Wirkung des Verzuges“ gemäß § 300 BGB auf den Gläubiger übertragen und auch hier wird der Gattungskauf zum Stückkauf.

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