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Gefahr im Verzug

Ein Zustand bei dem ein sofortiges Handeln erforderlich ist, um einen Schaden abzuwenden.

Was genau bedeutet „Gefahr im Verzug“?

Die Gefahr im Verzug ist ein Begriff aus dem deutschen Polizei- und Ordnungsrecht. Dieser beschreibt die Notwendigkeit eines sofortigen Handelns, um einen Schaden abzuwenden.

Der Polizei stehen durch diese Gefahr besondere Befugnisse zu, da die eigentlich befugte Stelle in der kurzen Zeit nicht mehr informiert werden kann. Ein Beispiel kann sich daraus ergeben, dass eine Wohnungsdurchsuchung nur auf richterliche Anordnung durchgeführt werden darf. Besteht jedoch der dringende Verdacht, dass sich ein Verdächtiger der Beweismittel entledigt, dürfen Polizeibeamte auch ohne richterlichen Beschluss die Wohnung betreten und die Beweismittel sicherstellen.

Häufige Anwendung findet die Gefahr im Verzug bei der Durchsuchung von Personen, was in der Strafprozessordnung (StPO) festgelegt ist.
So dürfen Polizeibeamte unter gewissen Voraussetzungen Beschuldigte oder Zeugen körperlich untersuchen (§§81a, 81c StPO), Gegenstände beschlagnahmen (§§94,98 StPO) oder Durchsuchungen von Wohnräumen vornehmen (§§102 StPO)

Welche Voraussetzungen müssen für eine Gefahr im Verzug vorliegen?

Damit Gefahr im Verzug vorliegen kann, müssen mehrere Voraussetzungen gegeben sein.

  1. Der zuständige Richter darf nicht erreichbar sein oder in der Zeit zwischen der Kontaktaufnahme und dem anschließenden Handeln, müsste mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen sein.
  2. Um bei Gefahr im Verzug reagieren zu dürfen, muss die Gefahr sich als erheblich darstellen. Wenn also mehrere bedeutende Rechtsgüter (wie Freiheit, Leben, Gesundheit oder Vermögen) oder der Bestand des Staates (durch die Vernichtung von beweiserheblichen Tatsachen) gefährdet werden, liegt eine Gefahr vor. Die Gefahr muss dabei gegenwärtig sein, also bereits begonnen haben oder kurz bevorstehen.
  3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden. Das bedeutet, dass auch Polizeibeamte bei ihrem Handeln im Hinblick auf den möglichen Schaden nicht unverhältnismäßig agieren dürfen.
    Die Maßnahme kann nicht mehr verhältnismäßig sein, wenn die Schwere des Delikts sehr geringfügig ist oder das Handeln der Beamten zu einer Beeinträchtigung einer Existenzgrundlage führt.

Wer darf bei Gefahr im Verzug agieren?

Mit dem Begriff Gefahr im Verzug ist gemeint, dass anstelle der eigentlich vorgesehenen Behörde eine andere Behörde oder Person agiert.

Dies bedeutet, dass bei Nichterreichen des zuständigen Richters, auch andere Personen wie Vollstreckungsbeamte die Sicherstellung von Beweismitteln durchsetzen dürfen.

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