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Handelsbrauch

Bei einem Handelsbrauch geht es um eine Gewohnheit in einem Handelsverkehr. Kaufleute müssen die damit zusammenhängende Verbindlichkeit bei ihren Handlungen und Unterlassungen berücksichtigen.

Ein Handelsbrauch ist eine Gewohnheit, die in einem Handelsverkehr unter Kaufleuten gilt. Diese kaufmännische Geschäftssitte bekommt durch eine gemeinschaftliche Übung eine Verbindlichkeit. Meist ist sie für spezielle Geschäftszweige bestimmt. Der § 346 HGB setzt voraus, dass dem Gesetz zufolge Handelsbräuche bei dem Verständnis von kaufmännischen Aktivitäten und Unterlassungen zu berücksichtigen sind. Dies trifft vor allem auf Willenserklärungen zu. Demnach muss sich feststehenden Gewohnheiten und Bräuchen gebeugt werden. Gewohnheiten ergeben sich aus Wiederholungen. Diese verantworten wiederum, dass sich in einer Gruppe bestimmte Gegebenheiten auftun. Die Mitglieder einer Gruppe befolgen diese.

Ziel eines Handelsbrauches ist insbesondere, die Abwicklung von Geschäftigen anzukurbeln. Dem gesprochenen Wort muss daher vertraut werden können. Auch der Gebrauch von Kürzeln oder Begriffen spielt eine bedeutsame Rolle.
Der Handelsbrauch ist mit dem Gewohnheitsrecht nicht gleichzusetzen. Letzterem werden eine langjährige Praxis und eine Rechtsüberzeugung vorangestellt. Ein Handelsbrauch kann schon binnen kurzer Zeit entstehen.

Rechtliche Verpflichtungen durch den Handelsbrauch

Ein Handelsbrauch ist keine Rechtsnorm. Dennoch sollte er laut § 346 HGB gesetzeskonform berücksichtigt werden, wenn kaufmännische Handlungen und Unterlassungen beurteilt werden. So ist ein Handelsbrauch rechtlich verpflichtend.

Dies ist auch dann entscheidend, wenn:

  • die Handelsbräuche nicht ausdrücklich vereinbart wurden
  • die Handelsbräuche den Beteiligten unbekannt waren.

Einem Handelsbrauch ist demnach unabhängig vom Willem und Wissen der Parteien Folge zu leisten. Das unterscheidet ihn auch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gibt aber die Option, einen Handelsbrauch ausdrücklich auszuklammern. In einem Streitfall ist es Pflicht, einen Handelsbrauch zu beweisen beziehungsweise darzulegen. Das betrifft die Industrie- und Handelskammer.
Ein Handelsbrauch darf dem Treu und Glauben und den guten Sitten nicht widersprechen.

Beispiele für einen Handelsbrauch

Es gibt auch Handelsbräuche, die eher unüblich sind, aber trotzdem gelten:

  • Ein Handelsbrauch konnte damals ein üblicher Handschlag auf bäuerlichen Viehmärkten sein. Ein Kaufvertrag galt damit als besiegelt.
  • Ein Handelsbrauch ist auch ein Parketthandel an der Börse. Vor der Einführung einer modernen Computertechnik war es regulär, über eine Fingersprache Geschäfte abzuschließen. Geschäftsabschlüsse sollten so vorangetrieben werden.
  • Ein Handelsbrauch liegt auch in Form eines kaufmännischen Bestätigungsschreiben vor
  • Einen Handelsbrauch stellt auch ein Schweigen im Handelsverkehr dar

Voraussetzungen für einen Handelsbrauch

Bedingung für die Entwicklung eines Handelsbrauches unter Kaufleuten ist eine einheitliche, freiwillige und dauerhafte Übung durch beteiligte Verkehrskreise. Die Ausmaße eines solches Handelsbrauches sind von dem jeweiligen Ort und der jeweiligen Branche abhängig:
 

  • Örtlicher Anwendungsbereich

    Voraussetzung für die Entstehung eines Handelsbrauches ist eine tatsächliche Übung. Sie kann sich auch sehr lokal sein, beispielsweise nur auf eine konkrete Region oder einen konkreten Ort gerichtet.
  • Persönlicher Anwendungsbereich

    Wenn ein Nichtkaufmann am Geschäft beteiligt ist, kann er den Brauch freiwillig dulden. Der Handelsbrauch wird auch angewendet, wenn er als allgemeine Verkehrssitte anzusehen ist. Zudem ist der kaufmännische Verkehrskreis entscheidend. Ein Handelsbrauch kann nur dort zustande kommen, wo Geschäfte der entsprechenden Art auch regulär sind. Konkrete Branchen gelten hier als Verkehrskreise, sodass jede von ihnen ihren eigenen Handelsbrauch entfalten kann.
     
  • Sachlicher Anwendungsbereich

    Bei einem Handelsbrauch wird davon ausgegangen, dass er ein Bestandteil von einem Handelsgeschäft ist. Mithilfe des HGBs werden für manche Handelsgeschäfte auch speziell Handelsbräuche gebilligt. Dazu zählen beispielsweise § 427 Absatz 1 Nr. 1 HGB und § 59 HGB. Ein Handelsbrauch steht über dispositivem Gesetzesrecht, muss aber weichen, wenn es dem zu zwingendem Gesetzesrechtwiderspricht.Zudem wird ein solcher Brauch von individuellen Vereinbarungen, die von ihm abweichen, umgangen.

Internationale Handelsbräuche

In Bezug auf den internationalen Handelsverkehr herrschen die sogenannten Incoterms (International Commercial Terms), welche von der Internationalen Handelskammer Paris vorgeschrieben worden sind.Diese legen Vertrags- und Lieferbedingungen im Außenhandel fest. Hier geht es zwar nicht um einen üblichen Handelsbrauch, allerdings stellt der Handelsbrauch die Basis des Inhalts der Incoterms dar.

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