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Hartz 4–Vermögen
Mit dem Hartz 4–Vermögen ist das Schonvermögen gemeint, das Betroffenen zusteht, nachdem sie ihr eigenes Vermögen offengelegt und verbraucht haben.
Was ist das Hartz 4–Vermögen?
Potentielle Bezieher einer Sozialleistung müssen erst ihr Vermögen offen preisgeben, damit sie ALG(Arbeitslosengeld) II oder Sozialhilfe beanspruchen können.
Wenn ihr Vermögen zu groß ist, muss es eventuell erst aufgebraucht werden.
Mit Vermögen ist die Gesamtheit aller in Geld messbaren Güter einer Person gemeint. Güter sind beispielsweise Wertpapiere, Bausparverträge, Schmuckstücke und andere Sachgüter wie Autos.
Was ist das Hartz 4–Schonvermögen?
Der Betroffene bekommt ein „Schonvermögen“, das er nicht aufbrauchen muss.
Er hat den Anspruch auf einen Grundfreibetrag von 150 Euro pro vollendetes Lebensjahr. Zudem darf der Hilfebedürftige ein angemessenes Auto besitzen, das nicht mehr als 7500 Euro wert ist. Eine Eigentumswohnung wird gestattet, wenn in ihr nur ein bis zwei Personen leben und sie nicht größer als 80 m² ist. Wohnen dort vier Personen, vergrößert sich der Wert um 40 m² auf 120 m².
In der Praxis können die Maßstäbe seitens der Behörden schon einmal abweichen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg verkündete im Aktenzeichen 10 WF 272/07 am 09.03.2007 folgendes:
„Auch wenn eine Lebensversicherung mit einem das Schonvermögen deutlich
übersteigendem Rückkaufswert grundsätzlich für die Kosten der Prozessführung einzusetzen ist, kann dies im
Einzelfall nicht zumutbar sein, wenn der das Schonvermögen übersteigende Betrag
nicht allzu hoch ist, zu bedienende Schulden vorliegen und das monatlich verfügbare
laufende Einkommen geringer
ist als die Freibetragssätze gemäß § 115 ZPO.“
Link:
https://www.judicialis.de/Oberlandesgericht-Nürnberg_10-WF-272-07_Beschluss_09.03.2007.html
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