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Was ist ein Hausfriedensbruch?

Ein Hausfriedensbruch liegt vor, wenn jemand unerlaubt in fremde Räumlichkeiten eindringt und/oder sich dort aufhält. Der Verstoß kann zur Anzeige gebracht werden.

Ein Hausfriedensbruch meint das gesetzeswidrige Eindringen in eine Wohnung, beziehungsweise das Besitztum oder Geschäftsräume eines anderen. Auch das Verweilen dort ohne eine Befugnis oder die Verweigerung des Verlassens bei einer Aufforderung werden bestraft und als Antragsdelikt (einer auf Antrag nachzugehenden Straftat) wahrgenommen (2. Variante des § 123 Abs. 1). Die Strafe kann sich durch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe äußern und wird in § 123 StGB festgelegt. Eine solche Tat wird nur auf Antrag verfolgt, weswegen dieser absolut notwendig ist.

Was ist ein geschütztes Rechtsgut?

Als geschütztes Rechtsgut wird bei einem Hausfriedensbruch das individuelle Hausrecht betrachtet. Die Gesamtheit der rechtlichen Genehmigungen über die Anwesenheit Dritter in, einer Person zugewiesenen geschützten, Bereichen ist frei zu bestimmen. Diese Bereiche werden in § 123 Abs. 1 StGB aufgelistet und sind eher weiträumig zu interpretieren.

Was ist das Schema des Haufriedensbruches?

Bei einem Hausfriedensbruch geht man entlang des folgenden Schemas vor:

1. Objektiver Tatbestand

Eine Wohnung wird als Räumlichkeit verstanden, wenn sie primär von Menschen fortlaufend benutzt wird. Dazu zählen beispielsweise auch Wohnwagen und Zelte. Ein Arbeitsraum hingegen gehört in erster Linie nicht dazu.

Ein Geschäftsraum ist ein abgeschlossener Betriebs- und Verkaufsstand, der für eine Zeit lang oder auch fortwährend gewerblich, künstlerisch, wissenschaftlich oder für ähnliche Beweggründe genutzt wird. Dazu zählen beispielhaft Einkaufsläden und Büros.

Unter dem „befriedeten Besitztum“ wird ein Bereich verstanden, der den Zugang von Unbefugten durch Hindernisse versperren soll. Das kann eine Mauer, eine Absperrung, ein Zaun oder auch ähnliches sein. „Befriedet“ lässt sich an der Stelle mit „eingehegt“ (eingegrenzt) erklären, sodass auch weit vom Haus entfernte Grundstücke zum befriedeten Besitztum zählen. Das können Weiden, Äcker, Hausgarten und Schaufensterpassagen sein.

§ 123 Abs. 1 StGB sichert zudem noch die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr festgelegten Räume ab. Dabei handelt es sich um Räumlichkeiten, welche auch unter die Geschäftsräume und befriedeten Geschäftsräume fallen würden. Als Beispiele dienen Sitzungssäle, Kirchen und Warteräume. Hier geht es jedoch in erster Linie um deren Funktion, nämlich mindestens eine, im öffentlichen Interesse liegende, Handlung innerhalb der Räume zu ermöglichen.

Es wird in § 123 Abs. 1 StGB bei einer Tathandlung zwischen

  • widerrechtlichem Eindringen und
  • unbefugtem Verweilen entgegen einer Aufforderung des Berechtigten

differenziert.

Der Inhaber der Verfügungsgewalt ist dazu berechtigt und muss nicht unbedingt der Eigentümer sein. Als Täter widerrechtlich und ohne Befugnis vorzugehen, stellt eindeutig eine Rechtswidrigkeit dar.

Als Eindringen wird das Betreten gegen den Willen des jeweiligen Berechtigten verstanden. Seine Äußerung kann sowohl ausdrücklich als auch schlussfolgernd (konkludent) sein. Als Verstoß gilt es beispielsweise schon, wenn der Täter mit einem Fuß in der Tür steht oder ein befriedetes Besitztum betritt. Als Beispiele dienen Zugangshindernisse, Öffnungszeiten oder ein eigens ausgesprochenes Hausverbot. Somit erweitert sich der Begriff des Eindringens um objektive und subjektive Elemente.

Geht es ums Verweilen, reicht ein bloßes Nichtentfernen vom Ort nicht aus. Es muss durch den Berechtigten eine entsprechende Aufforderung erfolgen, die sowohl ausdrücklich als auch konkludent ist. Sie muss seinen Willen beinhalten und den Betroffenen zum Gehen animieren.

2. Subjektiver Tatbestand

§ 123 StGB stellt einen Vorsatzdelikt, also eine vorsätzliche Straftat, dar, die einen bedingten Vorsatz erfüllt. Der Täter muss demnach mit vollem Bewusstsein bei seiner Tathandlung gegenüber dem Berechtigten agieren. In der zweiten Variante muss der Täter zudem noch in Kenntnis über eine Aufforderung gesetzt sein.    

3. Rechtswidrigkeit / Schuld

Das Eindringen muss widerrechtlich, also ohne eine Befugnis, sein. Es betrifft das allgemeine Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit. Ferner gelten die allgemeinen Regeln.

Wie geht man bei einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch vor?

Wenn jemand wegen Hausfriedensbruch angezeigt und gegen ihn diesbezüglich ein Strafantrag gestellt wird, ist es an seiner Stelle ratsam, sich einen Anwalt zu nehmen. Die wenigsten Angeklagten wissen, wie sie sich sinnvollerweise verhalten sollten, um es bestenfalls nicht zu einer Verurteilung kommen zu lassen. Ein Anwalt wird im Normalfall Akteneinsicht verlangen und eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie vorbringen.

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