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Hausrecht

Mit dem Hausrecht steht dem Rechtsinhaber frei, zu entscheiden, wer sich in seiner Wohnung, seinen Geschäftsräumen oder einem anderen befriedeten Besitztum von ihm aufhalten darf.

Was ist das Hausrecht?

Das Hausrecht beschreibt die Ermächtigung des Rechtsinhabers frei darüber zu bestimmen, wer seine Wohnung, Geschäftsräume oder ein anderes befriedetes Besitztum von ihm betreten darf. Es beinhaltet auch die Anweisung, das Zutrittsrecht an zu erfüllende Bedingungen zu koppeln. Als „Unverletzlichkeit der Wohnung“ wird dies verfassungsrechtlich durch Artikel 13 im Grundgesetz geschützt. Als Beispiel dient hier die Bezahlung eines Eintrittspreises.

Das Hausrecht ist vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Der Eigentümer eines Hauses beispielsweise kann nach § 903 Satz 1 BGB beliebig damit verfahren und somit andere vom Hausrecht ausschließen. Vorausgesetzt das Gesetz oder die Rechte Dritter verhindern dies nicht.

Wodurch wird das Hausrecht geschützt?

Das Hausrecht wird durch mehrere Vorschriften geschützt, die im Zivil- und Strafrecht vorzufinden sind:

Hausrecht im Zivilrecht

Der Besitzer hat nach den §§ 858 ff. BGB mehrere Optionen, sich gegen eine verbotene Eigenmacht (vgl. § 858 Absatz 1 BGB) durchzusetzen. Darüber hinaus hat der Eigentümer der Wohnung § 1004 BGB zufolge das Recht, auch ein entsprechendes Hausverbot auszusprechen.

Hausrecht im Strafrecht

Es droht demjenigen eine Strafe wegen Hausfriedensbruch, der ohne Erlaubnis in eine Wohnung, einen Geschäftsraum oder ein sonstiges befriedetes Besitztum von einem anderen eindringt. Auch das Verweilen oder Ignorieren der Aufforderung des Berechtigten, zu verschwinden, werden bestraft. In dem Fall hat der Hausherr sogar die Möglichkeit, sein Recht auch notfalls mit Gewalt durchzusetzen (Notwehr, § 32 StGB).

Welche Einschränkungen hat das Hausrecht?

Der Eigentümer merkt erst dann mögliche Einschränkungen des Hausrechts, wenn er im Rahmen eines gültigen Mietvertrages den Mieter zum Wohnungsbesitz berechtigt. In dem Fall steht dem Mieter das Hausrecht für die gemieteten Räume zu. Der Eigentümer kann in dem Fall nur von einem Besichtigungsrecht Gebrauch machen.

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