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Invitatio ad offerendum

Rechtlich nicht verpflichtende Aufforderung einer Person zur Abgabe eines Angebots.

Der lateinische Begriff „invitatio ad offerendum“ beschreibt eine Einladung zur Abgabe eines Angebots. Kaufverträge in Deutschland werden durch Angebot und Annahme des Angebots geschlossen. Es wird damit eine Situation beschrieben, in der jemand eine Person auffordert, ein Angebot abzugeben.

Klassische Beispiele sind sowohl in Schaufenstern ausgestellte Artikel als auch Zeitungsanzeigen oder Preissticker am Regal im Supermarkt. Es ist hier der Wunsch des Verkäufers, dass der Käufer ein Angebot abgeben soll. Nur so kann sich ein Vertrag anbahnen. Zu beachten ist, dass bei dieser Aufforderung der Rechtsbindungswille fehlt, diese also nicht rechtlich bindend ist. Dies bedeutet, dass damit noch kein verbindliches Angebot gemacht wurde. Damit schützt die Invitatio ad offerendum den Verkäufer. Dieser kann ausdrücken, dass er ein Geschäft abschließen möchte, ohne sich dabei direkt zu verpflichten. Auch das Anbieten eines Produktes oder einer Dienstleistung auf einer Website im Internet stellt noch kein Angebot dar, dass auf einen Vertragsschluss abzielt. Stattdessen ist es nur als Aufforderung an den Kunden zu sehen, seinerseits ein Angebot abzugeben.

Was geschieht nach der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes?

Damit der Vertrag zustande kommt, muss die eingeladene Person ein Angebot abgeben und der andere das Angebot annehmen.

Nach einem verbindlichem Angebot des Gefragten folgt entweder:

  • Die Annahme durch den Fragesteller, damit wird dann ein Vertrag geschlossen.
  • Die Ablehnung des Angebots, die Vertragsverhandlungen sind damit beendet.
  • Die Annahme in geänderter Form, theoretisch stellt dies auch eine Ablehnung dar, bei der jedoch folgend ein Gegenangebot gemacht wird, was der Geschäftspartner wiederum annehmen muss.

Der Auffordernde kann also nach Abgabe des Angebots entscheiden, ob es angenommen wird. Auch muss sich das Angebot an wettbewerbsrechtliche Grenzen halten. Verkäufer können also nicht mit günstigen Preisen werben und abschließend erklären, dass Sonderpreis nur für limitierte Stückzahl gilt und den Rest der Ware danach teurer verkaufen. Der Gegensatz zum dem Begriff der „Invitatio ad offerendum“ ist die „offerta ad incertas personas“, ein rechtsverbindliches Angebot an einen noch unbestimmten Vertragspartner.

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