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Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage können sich Arbeitnehmer gegen eine möglicherweise unwirksame Kündigung wehren.

Ob eine Kündigung wirksam ergangen ist, ist in vielen Fällen äußerst streitig. Denn neben Einhaltung der Kündigungsfrist, müssen Arbeitgeber auch einen wirksamen Kündigungsgrund nennen. So ist gemäß §1 des Kündigungsschutzgesetzes eine sozial ungerechtfertigte Kündigung immer rechtsunwirksam. Nur wer als Arbeitgeber einen wirksamen Grund nennt, spricht eine sozial gerechtfertigte Kündigung aus.

An eine Kündigung, insbesondere, wenn es sich um Schwangere, Betriebsratsmitglieder oder Personen in Elternzeit handelt, werden hohe Hürden gesetzt. Besonders für die genannten Gruppen herrscht ein besonderer Kündigungsschutz.

Doch auch bei Arbeitnehmern, bei denen kein besonderer Kündigungsschutz besteht, ist eine sozial ungerechtfertigte Kündigung nicht selten. Dies kann beispielsweise dadurch entstehen, dass der Betrieb tatsächlich noch Kapazitäten für den Arbeitnehmer hat. 

Mit der Kündigungsschutzklage widerspricht man der Kündigung des Arbeitgebers, weil man der Auffassung ist, der Arbeitgeber habe gegen den Kündigungsschutz verstoßen. Damit soll erreicht werden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber doch noch bestehen bleibt.

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Wie lange gilt die Frist bei der Kündigungsschutzklage?

Hat der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, so sollte man als Arbeitnehmer keine Zeit verlieren. Denn nach dem Erhalt der Kündigung besteht eine dreiwöchige Frist, in der die Kündigungsschutzklage erhoben werden muss. Andernfalls gilt die Kündigung als wirksam.

Dies ist auch der Fall, wenn die Kündigung gravierende Mängel aufweist. Man sollte daher bei einer Kündigungsschutzklage die Frist von drei Wochen in jedem Fall einhalten und einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Was kann man gegen das Versäumen der Frist machen?

Wer die Frist der Kündigungsschutzklage doch versäumt, für den sieht es ziemlich schlecht aus. Denn mit dem Ende der Frist wird die Kündigung im Normalfall wirksam.

Um doch noch eine Kündigungsschutzklage einreichen zu können, muss man die nachträgliche Zulassung der Klage erreichen. Dies geht jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht im Stande war, die Klage rechtzeitig einzureichen. Dies kann der Fall sein, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung im Krankenhaus befunden hat. Dann war es nicht möglich, dass ihm die Kündigung zugeht und er gegen diese mit einer Kündigungsschutzklage vorgeht.

Aber auch mit der nachträglichen Zulassung ist man an eine Frist gebunden. So muss zwei Wochen, nachdem das Hindernis weggefallen ist, die Klage erheben.

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