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Lebensversicherung-Überschussbeteiligung

Mit der Lebensversicherung-Überschussbeteiligung ist die Gewinnausschüttung für einen Versicherungsnehmer gemeint, die sich möglicherweise aus einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag ergeben kann.

Was versteht man unter einer Lebensversicherung-Überschussbeteiligung?

Der Abschluss einer (Kapital-)Lebensversicherung dient der Absicherung des jeweiligen Versicherungsnehmers im Alter. Zudem hat er die Möglichkeit, eine zusätzliche Absicherung für besondere Fälle zu vereinbaren – wie beispielsweise bei der Berufsunfähigkeit.

Der Versicherte zahlt dafür regelmäßig, meist monatlich, einen festgelegten Betrag an den Versicherer. Nachdem die vertraglich bestimmte Frist abläuft, steht dem Versicherungsnehmer die vereinbarte Summe zu. Die Beiträge, welche an den Versicherer gezahlt werden, sind also die von dem Versicherten angelegten.

Auf diese Weise können Gewinne erzielt werden, die anteilmäßig dem Versicherungsnehmer gezahlt werden müssen. Diese Gewinnausschüttung nennt sich „Überschussbeteiligung“.

Die Überschussbeteiligung ist gesetzlich geregelt. Den gesetzlichen Bestimmungen zufolge ist ein Versicherungsnehmer darum an einem möglichen Überschuss generell zu beteiligen. Ausnahmen liegen nur dann vor, wenn eine solche Beteiligung im Versicherungsvertrag zuvor ausgeschlossen worden ist. 

Welche Pflichten hat ein Versicherer bei einer Lebensversicherung-Überschussbeteiligung?

Die Höhe des Gewinns sowie die Art der Aufteilung hängen vom jeweiligen Verfahren ab, das der Versicherer jährlich durchführen muss. Die jährliche Summe der Überschussbeteiligung hat er seinem Versicherungsnehmer durchgeben. Diese zugesagte Summe muss der Versicherer zwingend zahlen, auch wenn die Situation am Finanzmarkt am Ende der Vertragszeit eine andere als zu Beginn ist. 

Der Anspruch, den der Versicherungsnehmer darauf erworben hat, ist unwiderruflich, wenn der Vertragsverlauf regulär ist. Dies bewirkt, dass der Versicherer die garantierte Rente samt dem bereits erworbenen Anspruch verzinsen muss. Seit 2004 beträgt der Garantiezins laut Gesetz 2,75 Prozent. Ob die jeweilige Gewinnbeteiligung eine einmalige Kapitalleistung oder aber eine Verdopplung der Renten bewirkt, hängt von der Laufzeit des jeweiligen Vertrags ab. Um dies berücksichtigen zu können, werden dem potentiellen Versicherer noch vor Abschluss seines Vertrags diesbezügliche Angebote unterbreitet, die beide Optionen darstellen. Die Angebote seitens des Versicherers decken nur die jeweils aktuelle Situation am Finanzmarkt ab und bilden sowohl die auszuzahlende Summe am Ende der Vertragslaufzeit als auch die zu erwartende Überschussbeteiligung ab.

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