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Raucherpause

Pause bei der Arbeit, die zum Rauchen genutzt wird, aber nicht als Arbeitszeit gilt.

Eine fünfminütige Raucherpause, die mehrmals am Tag genommen wird, gehört für viele Angestellte zur Norm. Zwar haben Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Erholungspause am Tag, einen Anspruch auf Raucherpausen gibt es hingegen nicht. Hier kommt es immer auf die vom Betrieb festgelegten Vorgaben an. So liegt es im Endeffekt im Ermessen des Arbeitgebers, ob Raucherpausen im Betrieb gewährt werden.

Ist die Raucherpause gesetzlich vorgeschrieben?

Dem Arbeitnehmer sind gesetzliche Pausenzeiten vorgeschrieben, die er auch zum Rauchen nutzen kann. Mitarbeitern ist laut dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine tägliche Arbeitspause von 30 bis zu 45 Minuten zu gewähren, je nachdem, ob der Mitarbeiter mehr als sechs oder mehr als neun Stunden gearbeitet hat. In dieser Zeit kann der Mitarbeiter frei entscheiden, wie er die Pause verbringt, sie also auch zum Rauchen nutzen. Zusätzlich zu dieser Pause gewährte Raucherpausen sind nicht gesetzlich vorgesehen. Der Arbeitgeber hat also die Kontrolle darüber, wie oft und wie lange man Raucherpausen machen darf. Das Rauchen am Arbeitsplatz kann daher auch untersagt und Raucherpausen verboten werden.

In vielen Betrieben werden Raucherpausen allerdings geduldet. Die meisten Betriebe treffen daher individuelle Absprachen zur Handhabung von Raucherpausen. So kann beispielsweise der Betriebsrat zusammen mit der Geschäftsführung festlegen, wann und wie oft die Arbeitszeit für Raucherpausen unterbrochen werden darf. An diese Vorgaben hat sich der Mitarbeiter dann zu halten. Wenn er sich nicht daran hält, ist dies ein Grund für eine Abmahnung und kann auch zu einer Kündigung führen.

Zählt die Raucherpause zur Arbeitszeit?

Das Rauchen im Betrieb ist generell nicht verboten, da weder das Bundesnichtraucher-Schutzgesetz noch die Landesgesetze ein Rauchverbot anordnen. Die Raucherpause bei der Arbeit gilt dabei aber als persönliche Angelegenheit und damit nicht zur Arbeitszeit. Die meisten Betriebe geben vor, dass die durch Raucherpausen verlorene Arbeitszeit nachgeholt werden muss. Damit verlängert sich dann der Arbeitstag und Nichtraucher werden nicht benachteiligt. Zwar können auch betriebliche Themen mit Kollegen in der Raucherpause besprochen werden, im Arbeitsrecht spiegelt sich das allerdings noch nicht wieder.

Da die Raucherpause nicht zur Arbeitszeit gehört, ist der Mitarbeiter in dieser Zeit zusätzlich auch nicht unfallversichert. Unfälle, die während dieser Zeit geschehen, können also in der Regel nicht als Arbeitsunfall geltend gemacht werden, da der Mitarbeiter seinen Arbeitsort aus privaten Gründen verlassen hat.

Wie werden Nichtraucher gesetzlich geschützt?

Der Betrieb muss bei seinen Regelungen zur Raucherpause sowohl die Bedürfnisse seiner rauchenden Mitarbeiter, als auch die Rechte seiner nicht rauchenden Arbeitnehmer berücksichtigen. Nichtraucher-Mitarbeiter werden hier durch das Bundesnichtraucher-Schutzgesetz vor dem Passivrauchen geschützt. Aus diesem Grund kann auch ein teilweises oder komplettes Rauchverbot in einer Firma verhängt werden.

Die Raucherpause darf nicht direkt am Arbeitsplatz oder in der Werkhalle in Anspruch genommen werden, da die nicht rauchenden Mitarbeiter geschützt werden müssen und ihnen das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz gewährt werden muss. Einige Betriebe bieten aus diesem Grund auch separate Raucherräume an, damit die Mitarbeiter nicht mehr nach draußen gehen müssen.

Ein Rauchverbot im Arbeitsbetrieb kommt ebenfalls aus unterschiedlichen Gründen in Frage. In bestimmten Bereichen ist das Rauchverbot gesetzlich vorgeschrieben ist, beispielsweise bei der Arbeit mit feuergefährlichen oder explosiven Stoffen. Aber auch der Betrieb selbst kann das Rauchverbot vorschreiben, wie zum Beispiel aus versicherungsrechtlichen Gründen zum Feuerschutz.

Welche Folgen drohen, wenn Mitarbeiter sich nicht an ein Rauchverbot halten?

Wenn sich ein Mitarbeiter nicht an die Regelungen zu Raucherpausen oder an ein generelles Rauchverbot hält, droht ihm eine Abmahnung. Diese kann ausgesprochen werden, da der Mitarbeiter dadurch seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt. In der Abmahnung wird auch mit den Folgen des unerwünschten Verhaltens, also einer Kündigung, gedroht.

Letztendlich kann der Arbeitnehmer auch aus diesem Grund verhaltensbedingt gekündigt werden. In manchen Fällen, wenn der Betrieb durch das Rauchen besonders gefährdet wurde, kann sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

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