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Rechtsmangel

Ein Rechtsmangel besteht, wenn ein Dritter Rechte an dem Vertragsgegenstand hat und die Absprachen zwischen den beiden Vertragsparteien im Widerspruch dazu stehen.

Was sind Rechts- und Sachmängel?

Sofern zwei Parteien einen Kaufvertrag abschließen, muss diese frei von Sach- und Rechtsmängeln verschafft werden.

Ein Sachmangel meint, dass die Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss, welche die Vertragsparteien getroffen haben. Ein Rechtsmangel hingegen bedeutet, dass ein Dritter keine Rechte bezüglich der Kaufsache haben darf. Denn dann erhält der Käufer die geschuldete Sache nicht.

Ein Rechtsmangel kann sich aus vielen Gründen ergeben:

  • Der Verkäufer übergibt kein lastenfreies Eigentum, weil beispielsweise das Grundstück als Kaufsache verpachtet ist,
  • Wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, welches nicht besteht,
  • Für Fälle des Rechtskaufs, liegt ein Rechtsmangel vor, wenn dem Verkäufer das verkaufte Recht gar nicht zusteht.

Wie unterscheidet man einen Rechtsmangel von einem Sachmangel?

Grundsätzlich kann man den Rechtsmangel vom Sachmangel dahingehend unterscheiden, dass bei der zu kaufenden Sache mit Rechtsmangel immer noch das Recht eines Dritten anhaftet. Bei zu kaufenden Sachen mit Sachmangel hingegen liegt das Problem in der Beschaffenheit der Sache selbst. Dies bedeutet, die Sache entspricht nicht dem vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Zustand.

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