Zum Hauptinhalt springen

Widerspruch

Der Widerspruch ist ein Rechtsmittel, um sich gegen einen erlassenen Verwaltungsakt zu wehren.

Was ist der Widerspruch?

Sofern eine Behörde einen Verwaltungsakt wie einen Bußgeldbescheid erlässt, kann man sich gegen diese Entscheidung wehren. Dies ist mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs möglich. Sofern man als Betroffener die Auffassung vertritt, es handele sich um eine falsche Entscheidung, kann man die Maßnahme im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nochmals überprüfen lassen.

Das Widerspruchsverfahren hat dabei drei Ziele:

  1. Die Selbstkontrolle vom Handeln der Verwaltung
  2. Der Rechtsschutz des Bürgers
  3. Die Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Widerspruchsverfahren als Vorfahren

Wie muss der Widerspruch eingelegt werden?

Der Verwaltungsakt wird dabei von einer zuständigen Behörde erlassen, der sogenannten Ausgangsbehörde. An diese ist auch der Widerspruch zu senden, sofern man beispielsweise mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden ist. Dies muss auf schriftlichem Wege erfolgen. Eine andere Möglichkeit ist jedoch, direkt bei der Behörde den Widerspruch mündlich vorzutragen.

Welche Frist gibt es beim Widerspruch?

Ab der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes steht dem Betroffenen eine einmonatige Widerspruchsfrist zu. Er kann nun der Entscheidung widersprechen und die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes überprüfen lassen.

Wie läuft das Verfahren nach Einlegen des Widerspruchs ab?

Die Widerspruchsbehörde ist im Falle des Widerspruchs dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des belastenden Verwaltungsaktes noch einmal zu überprüfen. Für diese Arbeit hat die Behörde drei Monate Zeit.

Lehnt die Behörde den Widerspruch ab, so steht dem Betroffenen noch immer der Rechtsweg offen. Er kann mittels einer Anfechtungsklage beispielsweise den Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären lassen.

Hält die Behörde hingegen den Widerspruch für berechtigt, so wird diesem abgeholfen. Der Verwaltungsakt wird dementsprechend aufgehoben oder zu Gunsten des Betroffenen abgeändert.

Gibt es Kosten innerhalb des Widerspruchsverfahrens?

Jedem steht im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt der Rechtsweg offen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahren entstehen jedoch Widerspruchsgebühren. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich dabei nach dem Aufwand der Behörde. Gleichzeitig gibt es jedoch auch regionale Unterschiede. Die Kosten können dabei zwischen 20 Euro und 5.000 Euro liegen. Behält man jedoch mit seinem Widerspruch Recht, so erhält man als Betroffener zumindest notwendige Aufwenden zurück.

Musterschreiben für einen Widerspruch:
 

Name: Max Mustermann
Anschrift: Musterstraße 12
12345 Musterhausen

Amt/Behörde:  Musterbehörde

Anschrift

Ort und Datum: 01.01.2000, Musterhausen

Betreff: Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,

am ____________ ist mir der ___ Bescheid (genaue Bezeichnung) _____, erlassen am (Datum), bearbeitet unter Akten-/Geschäftszeichen______________ zugegangen. Gegen diesen Bescheid möchte ich Widerspruch einlegen.

Schriftliche Begründung meines Widerspruchs:
________ (Hierbei sollten Einwände gegen das Handeln der Behörde vorgebracht werden. Dabei sollte man jedoch nur faktenorientiert argumentieren. Mögliche Begleitumstände sollten außen vorbleiben.)

Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
M. Mustermann

« zur Glossar-Startseite

Lesen Sie mehr über die Tätigkeitsgebiete bei Decker & Böse

In folgenden Bereichen bieten wir gerne unsere Unterstützung mit kostenfreier Erstberatung an:

Hinweis: Wir recherchieren die hier veröffentlichten Inhalte mit größter Sorgfalt.

Trotzdem können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier veröffentlichten Texte übernehmen.

Ausdrücklich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die hier veröffentlichten Informationen keine Rechtsberatung ersetzen können!

Kostenlose Erstberatung