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Ruhezeiten

Unter Ruhezeit versteht man die Zeit, die der Arbeitnehmer zwischen zwei Arbeitstagen nutzen soll, um sich zu erholen.

Sofern Arbeitnehmer ihren Arbeitstag beenden steht ihnen eine gewisse Zeit zu, bis der nächste Arbeitstag überhaupt beginnen darf. Dies nennt man auch gesetzliche Ruhezeit. Dementsprechend darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht zur Arbeit rufen.

Gemäß §5 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss diese in Deutschland mindestens elf Stunden betragen. Die Ruhezeit dient der Regeneration, sodass der Arbeitnehmer neue Kraft für weitere Arbeitstage sammeln kann.

Welche Ausnahmen gibt es von den Ruhezeiten?

Folgende Branchen sind von der gesetzlichen Ruhezeit von elf Stunden ausgenommen, sofern jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird:

  • In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Pflege
  • In Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung
  • In Verkehrsbetrieben
  • Beim Rundfunk
  • In der Landwirtschaft
  • In der Tierhaltung

Eine weitere Ausnahme kann sich durch Tarifverträge ergeben. So darf nach §7 Abs.1 ArbZG eine Anpassung der Ruhezeiten vorgenommen werden. Die Ruhezeit kann um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn dies der Arbeitsplatz erfordert.

Gemäß §7 Abs.4 ArbZG fallen darunter auch Kirchen oder andere Glaubensgemeinschaften.

Gilt die Rufbereitschaft als Ruhezeit?

Streitig war lange, ob auch die Rufbereitschaft unter die Ruhezeit fällt. Problematisch ist, dass theoretisch der Arbeitnehmer zum Arbeiten gerufen werden kann. Da dieser jedoch an jedem beliebigen Ort die Rufbereitschaft ableisten kann, gilt diese als Ruhezeit. Muss der Arbeitnehmer aufgrund seiner Rufbereitschaft seine Ruhezeit unterbrechen, steht ihm danach wieder eine elfstündige Ruhezeit zu.

Wie lange ist die Ruhezeit bei Jugendlichen?

Insbesondere Jugendliche, also alle Personen unter 16 Jahren, sind vor dem Gesetz besonders schützenswert. Dementsprechend gilt für Jugendliche unter 16 Jahren eine besondere Ruhezeit. Sie dürfen somit zwölf Stunden zwischen den einzelnen Arbeitstagen nicht arbeiten. Eine Verkürzung der Ruhezeiten ist in der Regel unzulässig.

Themenseite Arbeitsrecht

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