Zum Hauptinhalt springen

Zweigniederlassung

Eine Zweigniederlassung ist ein wirtschaftlich selbstständiger Geschäftsbetrieb.

Dabei ist sie ist eine Geschäftsstelle einer Firma, die einer Hauptniederlassung zugeordnet ist. Der Geschäftsbetrieb übt dabei die gleichen Tätigkeiten wie das Hauptunternehmen aus. Organisatorisch stellen sie ein Mittel zwischen bloßen Abteilungen und einem neuen Unternehmen dar.

Wie entstehen Niederlassungen?

Wenn eine Firma expandieren möchte, hat sie grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  • der Aufbau einer selbständigen Niederlassung (Zweigniederlassung),
  • die Errichtung einer unselbständigen Niederlassung (Betriebsstätte),
  • die Gründung eines Tochterunternehmens.

Viele Unternehmen entscheiden sich dabei für die Gründung einer Zweigniederlassung. Sie ist örtlich vom Geschäftssitz einer Firma getrennt. Die Zweigniederlassung hat zumindest teilweise eigene Kompetenzen. Allerdings ist sie dabei wirtschaftlich selbstständig. Rechtlich ist sie aber unselbständig. Letztendlich ist sie organisatorisch Teil des Hauptunternehmens.

Die Zweigniederlassung unterliegt damit auch dem Recht der Hauptniederlassung. Sie hat aber in den meisten Fällen eine eigenständige Buchführung, Bilanzierung und auch ein eigenes Geschäftsvermögen. Rechtlich gesehen findet ein ausländisches Recht aber dann Anwendung, wenn die Muttergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat.

Bei ihrer Entstehung ist ein Eintrag im Handelsregister notwendig. Zudem ist auch eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Dabei muss die Struktur des Unternehmens auf Dauer ausgelegt sein. Man darf sie also nicht nur für die Abwicklung eines zeitlich begrenzten Geschäfts schaffen.

Wodurch zeichnet sich eine Zweigniederlassung aus?

Die Zweigniederlassung zählt als Teil des Hauptunternehmens und ist diesem untergeordnet. Sie nimmt aber trotzdem selbstständig am Geschäftsverkehr teil. Sie könnte also auch bei Wegfall des Hauptunternehmens weiterbestehen. Dies ist eines der ausschlaggebenden Kriterien für die Niederlassung. Der Leiter der Niederlassung muss dabei mit einer Handlungsvollmacht ausgestattet sein. Der Name von Haupt- und Zweigniederlassung kann der gleiche sein, aber auch Namenszusätze sind durchaus möglich.

Den Gegensatz zu einer wirtschaftlich selbstständigen Zweigstelle stellt hingegen die wirtschaftlich unselbstständige Betriebsstätte dar. Die Zweigniederlassung unterscheidet sich von einer Betriebsstätte wie einer Filiale dadurch, dass sie deutlich selbstständiger sind. Betriebsstätten sind hingegen wirtschaftlich unselbstständig. Damit können sie keine eigenen wirtschaftlichen Entscheidungen treffen. Dafür müssen sie allerdings nur beim zuständigen Verbraucherschutzamt angemeldet werden. Ein Eintrag im Handelsregister ist damit also nicht notwendig.

« zur Glossar-Startseite

Lesen Sie mehr über die Tätigkeitsgebiete bei Decker & Böse

In folgenden Bereichen bieten wir gerne unsere Unterstützung mit kostenfreier Erstberatung an:

Hinweis: Wir recherchieren die hier veröffentlichten Inhalte mit größter Sorgfalt.

Trotzdem können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der hier veröffentlichten Texte übernehmen.

Ausdrücklich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die hier veröffentlichten Informationen keine Rechtsberatung ersetzen können!

Kostenlose Erstberatung