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Zweitgutachten

Weiteres Gutachten, welches zur Klärung einer beweisbedürftigen Tatsache in einem Prozess angefertigt wird.

Nach §412 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt es im Ermessen des Gerichts, ob ein Zweitgutachten notwendig ist. Dies ist immer der Fall, wenn die Richter das Gefühl haben, es bedarf eines weiteren Gutachtens, um eine beweisbedürftige Tatsache zu klären.

Für ein neues Gutachten gibt es drei Gründe:

  • Das erste Gutachten basiert auf falschen Tatsachen
  • Im ersten Gutachten sind widersprüchliche Tatsachen vorhanden
  • Das zweite Gutachten enthält überlegende Forschungsmittel

Überlegene Forschungsmittel sind bestimmte instrumentelle Hilfsmittel, die der Beweisführung förderlich sind.

Hat beispielsweise ein Gutachter in Schadensfällen eine bessere Technik, um die Ursache eines Unfalls herauszufinden, so kann er als Zweitgutachter herangezogen werden.

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