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Zwischenmiete

Der Mieter einer Sache vermietet diese für einen begrenzten Zeitraum an einen Dritten unter.

Wer eine Mietsache für einen bestimmten Zeitraum an eine dritte Person vermieten will, der kann eine sogenannte Zwischenmiete einrichten. Die Zwischenmiete ist so gesehen eine Form der Untervermietung, da zwischen Mieter und einer dritten Person nochmals ein Mietvertrag abgeschlossen wird. Die Zwischenmiete ist insbesondere bei Studenten beliebt, die über die Semesterferien nicht mehr in ihrer Studentenstadt verweilen und somit ihr Zimmer vermieten wollen.

Ist eine Zwischenmiete erlaubt?

Grundsätzlich besteht für jeden Mieter in Deutschland das allgemeine Untermietrecht. Dies schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch in §540 vor. Dies bedeutet, dass man in der Regel seine Mietsache noch einmal untervermieten darf. Allerdings bedarf es dafür immer der Zustimmung des Vermieters. Dies muss stets auf schriftlichem Wege erteilt werden. Der Vermieter kann eine Unter- beziehungsweise Zwischenmiete nur verweigern, wenn der Untermieter überproportional stark die Mietsache in Anspruch nehmen würde.

Dies kann der Fall sein, wenn:

  1. der Zwischenmieter als Unruhestifter bekannt ist oder
  2. die Wohnung überbelegt wäre.

Anders ist es jedoch, wenn eine gesamte Wohnung zur Zwischenmiete überlassen werden soll. Dann kann sich der Hauptvermieter überlegen, ob er damit einverstanden ist. Davon ausgeschlossen sind jedoch enge Familienangehörige wie Kinder oder Geschwister. Dies kann der Vermieter nicht verweigern.

Man sollte sich dabei stets an die schriftliche Genehmigung des Vermieters halten. Denn wer ungefragt seine Wohnung untervermietet, dem kann fristlos der Mietvertrag gekündigt werden.

Darf eine Zwischenmiete höher sein als die Miete selbst?

Grundsätzlich kann der Erstmieter eine höhere Miete verlangen. Dementsprechend kann dadurch auch ein Gewinn entstehen, der dem Vermieter nicht mitgeteilt werden muss. Man sollte jedoch darauf achten, dies nicht im gewerblichen Stil anzuwenden, sofern dies nicht angemeldet ist. Wer über Monate hinweg sein Zimmer zu hohen Preisen auf Plattformen wie Airbnb anbietet, kann zu hohen Strafen verpflichtet werden.

Haftung des Zwischenmieters

Ein Zwischenmieters haftet dabei genauso wie ein normaler Mieter. Demensprechend haftet der Zwischenmieter für zu spät bezahlte Mietforderungen.

Eine Besonderheit tritt jedoch bei einer Ruhestörung auf. Denn dort haftet ebenfalls der Erstmieter. Im schlimmsten Falle kann es auch für ihn zur fristlosen Kündigung kommen. Denn trotz der Zwischenmiete ist es die Pflicht des Erstmieters für Abmahnungen verfügbar zu sein. Um sich für eventuelle Fälle abzusichern, macht es für Erstmieter Sinn, sich eine Mietkaution vom Zwischenmieter bezahlen zu lassen. Denn oftmals stehen Erst- und Zwischenmieter in keinem längeren Verhältnis zueinander. Um möglichen Schäden zuvorzukommen, kann eine Kaution Sinn machen.

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