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Montag 06. August 2018

Kann ich eine abgetretene Lebensversicherung widerrufen?

Kunden einer Lebensversicherung fragen sich immer öfter, ob man auch eine abgetretene Lebensversicherung kündigen kann. Dabei gibt es bessere Alternativen, wie bspw. den Widerruf. Grundsätzlich kann auch noch ein abgetretener Vertrag einer Lebensversicherung widerrufen werden. Es hat jedoch Fälle gegeben in denen ein Widerruf als rechtmissbräuchlich betrachtet wurde. Der Kunde hatte seine Ansprüche aus dem Vertrag mehrfach abgetreten. Dabei muss er die Lebensversicherung auch nicht zwangsläufig verkaufen.

Es handelt sich bei diesen Entscheidungen aber um Einzelfallentscheidungen, die nicht unvorsichtig verallgemeinert werden dürfen.



Jetzt Lebensversicherung widerrufen

In seinem Urteil hatte der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Abtretung als Kreditsicherungsmittel nicht unbedingt zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs führt. Es ist erforderlich sich die Sachverhalte genau anzusehen und zu ermitteln, worin der Grund für die Verwirkung des Widerrufsrechts lag.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Widerrufsrecht in dem konkreten Fall für verwirkt gehalten, weil der Kunde die Lebensversicherung mehrfach zur Sicherung von Krediten abgetreten hatte. Der BGH war der Auffassung, dass der Kunde dadurch zum Ausdruck gebracht hatte, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen zu wollen und die Versicherung sich hierauf verlassen durfte.

Ein Grund für die Verwirkung kann also die mehrfache Abtretung einer Lebensversicherung als Sicherungsmittel sein. Einen anderen Anhaltspunkt für die Verwirkung sieht der BGH, wenn auch die Todesfallleistung abgetreten wird.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe war in seiner Entscheidung von einer Verwirkung ausgegangen, weil die Kundin sechs Jahre nach dem ersten Lebensversicherungsvertrag einen weiteren Vertrag mit der Versicherung abschloss. Anschließend trat diese beide Verträge als Sicherungsmittel ab. Sie verzichtete letztlich bei der Kündigung und Auszahlung der Lebensversicherung ausdrücklich auf Ihre sonstigen Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag.

Weitere Informationen, ob man die abgetretene Lebensversicherung besser widerrufen statt kündigen sollte, erhalten Sie auf unserer Themenseite zur Kündigung der LV.

Das Kammergericht Berlin entschied dagegen in einem seiner Urteile, dass von einer Verwirkung nicht ausgegangen werden kann, wenn der Kunde nicht die Lebensversicherung im Ganzen, sondern lediglich die Zahlungsforderungen aus dem Vertrag abgetreten hat.

In anderen Fällen haben Gerichte entschieden, dass keine Verwirkung anzunehmen ist, wenn Kunden den Vertrag während seiner Laufzeit geändert haben. Also beispielsweise die Bezugsberechtigung ändern, Einzugsermächtigung oder Zahlungsart verändern oder Informationen zu ihrem Vertrag einholen.

In der Praxis ist es am jeweiligen Tatsachengericht zu entscheiden, ob im Verhalten des Kunden zum Ausdruck gekommen ist, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichten wird. Ob in Ihrem Fall eine Verwirkung wahrscheinlich ist, können Sie durch eine fachkundige Anwältin bzw. einen Anwalt prüfen lassen.

Jetzt Lebensversicherung widerrufen

Dass viele Jahre zwischen Vertragsschluss und Widerruf liegen, ist kein Grund für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung wussten die Verbraucher nicht wie und wann sie widerrufen konnten.

Es bleibt aber festzuhalten, dass grundsätzlich hohe Anforderungen an die Verwirkung zu stellen sind. Die Versicherungen nutzen diesen Einwand häufig als letztes Mittel, wenn ihnen sonst keine Argumente gegen den Anspruch geblieben sind.

Abgetretene Lebensversicherung widerrufen statt kündigen

Wir als Verbraucherschützer können Ihnen helfen! Lassen Sie Ihren Fall überprüfen.
Im kostenlosen Erstgespräch können wir Ihnen das beste Vorgehen erklären – ohne Kostenrisiko für Sie!

Weitere interessante Informationen hierzu finden Sie ebenfalls in unseren kurzen Videos!

Jetzt Lebensversicherung widerrufen

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Geschäftsführer, Gesellschafter,
Rechtsanwalt, Dipl.-Jur.
Tel.: 0221 - 29270 - 9
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