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Lebensversicherung: 5 fehlerhafte Formulierungen, die ein kleines Vermögen wert sein können

| Versicherungsrecht

Millionen Deutsche haben eine Lebensversicherung, deren Unterlagen meist achtlos irgendwo in der Schublade liegen. Dabei lohnt ein genauer Blick in das Kleingedruckte: Da die Lebensversicherung häufig fehlerhaft ist, steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag per Widerruf oder Widerspruch abzuwickeln. Das bringt bei den immer schlechter verzinsten Lebensversicherungen einen erheblichen Finanzvorteil gegenüber der Kündigung oder dem regulären Ablauf des Vertrages.

 

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Viele Lebensversicherungen sind fehlerhaft und enthalten Formulierungen, die einen Widerspruch ermöglichen.

Der Finanzvorteil ergibt sich daraus, dass bei der Abwicklung die gezahlten Prämien lediglich abzüglich der geringen Kosten für die eigentliche Versicherung erstattet werden - anders als bei der Kündigung dürfen die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten dem Kunden bei dem Widerruf der Lebensversicherung nicht belastet werden. Außerdem muss die Lebensversicherungsgesellschaft den Kunden fair an dem Gewinn beteiligen, die sie mit seinem Geld in der Zwischenzeit erzielt hat. “Bei unseren Mandanten liegt die Auszahlung bei einem Widerspruch im Schnitt 30 Prozent über dem Rückkaufswert einer Kündigung”, sagt Ulf Böse, Rechtsanwalt und Partner der Verbraucherrechtskanzlei Decker & Böse. "Das sind mal mehrere Tausend Euro mehr, mitunter auch mehrere Zehntausend Euro.” Die Prüfung einer fehlerhaften Lebensversicherung lohnt sich also in jedem Fall.

30 % mehr Auszahlung als bei einer Kündigung

Meist sind es unscheinbare Fehler der Lebensversicherungsgesellschaft im Kleingedruckten, die aber von dem abweichen, was der Gesetzgeber sich vorgestellt hatte. Die Folge: Eine fehlerhafte Lebensversicherung kann noch nach vielen Jahren per Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt aufgelöst werden. Sehen Sie hier eine Auswahl von Formulierungen, über die Gerichte entschieden haben und die ein kleines Vermögen wert sein können.

Was der Widerrufsjoker überhaupt ist und wie er funktioniert, erfahren Sie auch in unserem Video:

1. Beginn der Frist

"Mit Zugang dieses Schreibens beginnt die Widerspruchsfrist von 14 Tagen, innerhalb derer Sie dem Vertragsabschluss in Textform widersprechen können."

Die Formulierung: Mit Zugang des Schreibens beginnt die Widerspruchsfrist.

Der Fehler: Es fehlt der Hinweis, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt.

Landgericht Köln, Az: 26 O 82/ 20, Entscheidung vom 9.5.2021

2. Widerspruch nur in Schriftform

"Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."

Die Formulierung: “Wenn Sie nicht schriftlich widersprechen”

Der Fehler: Der Schriftform (Brief) war nur bis 31.07.2001 erforderlich, seitdem ist der Widerspruch auch in der Textform (Fax, Mail) möglich.

Landgericht Köln, Az: 12 O 164/ 20, Entscheidung vom 21.04.2021

3. Widersprüchliche Aussagen zu Widerspruch

"[...] Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen der Versicherung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."

und

"[...] schließlich mit der MLP Lebensversicherung AG geführt. Willenserklärungen sind nur und erst dann wirksam, wenn sie der MLP Lebensversicherung AG schriftlich zugegangen sind."

Die Formulierung: “Wenn Sie nicht in Textform widersprechen”. An anderer Stelle hieß es: “Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich zugegangen sind.“

Der Fehler: Da mal von Textform, mal von Schriftform die Rede war (Widerspruch ist eine Willenserklärung), war die Belehrung nicht eindeutig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 12 U 61/ 20, Entscheidung vom 23.04.2021

4. Drucktechnisch unzureichende Hervorhebung

"Dieser Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen in Textform (z.B. schriftlich, per Telefax oder E-mail) widersprechen. Um diese Frist einzuhalten, genügt es, Ihren Widerspruch rechtzeitig abzusenden."

LG Hagen 09.02.2021 Az.: 9 O 368/19

"Die maßgebende Belehrung im Policenbegleitschreiben vom 15.12.2017 (BI. 42) ist drucktechnisch nicht hervorgehoben. Insbesondere reicht nicht das alleinige kursive Einrücken der Widerspruchsbelehrung, da sich die Widerspruchsbelehrung dadurch nicht hinreichend von dem übrigen Text abhebt. Hier mangelt es auch an einer Überschrift, einem Fettdruck oder einer sonstigen auffälligen Akzentuierung, die zu einer Abhebung der Widerspruchsbelehrung von dem übrigen Text geeignet wäre."

5. Es fehlt die Angabe in welcher Form die Widerspruchserklärung zu erklären ist

"Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsantrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."

LG Mönchengladbach 27.02.2020 Az.:1 O 286/19

„Der Kläger ist über sein Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden, denn der Kläger wurde in Ziffer 7 der Verbraucherinformation und im Anschreiben nicht darüber belehrt in welcher Form – Textform – er widersprechen muss. Die beiden Belehrungen sind inhaltlich fehlerhaft.“

Widerruf vs. Widerspruch vs. Rücktritt

Geht es um die Abwicklung einer Lebens- oder Rentenversicherung wegen Formfehlern, ist mal von Widerruf, mal von Widerspruch, mal von Rücktritt die Rede. Was ist denn nun das Richtige? Die unterschiedlichen Bezeichnung haben damit zu tun, wann der jeweilige Vertrag abgeschlossen wurde und welches Versicherungsrecht zu dem Zeitpunkt galt. Beim Widerspruch handelt es sich meist um Verträge, die von 1994 bis Ende 2007 nach dem so genannten “Policenmodell” abgeschlossen wurden. Die Pflichtinfos wurden nicht bei Antragstellung, sondern erst mit Zusendung des Versicherungsscheins (Police) vorgelegt. In der Praxis macht es aber keinen großen Unterschied, oder die Lebens- oder Rentenversicherung auch Jahre nach dem Abschluss per Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt abgewickelt wird.

Versierte Anwälte wie von Decker & Böse identifizieren das richtige Abwicklungsinstrument setzen es durch. Gerne beraten wir Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.

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