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SCHUFA: EuGH prüft Geschäftsmodell der Auskunfteien

Schon jetzt rechtswidrige Einträge löschen lassen

  • Falsche und veraltete Einträge löschen
  • SCHUFA-Score deutlich verbessern
  • Kostenlos und unverbindlich beraten lassen

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Die SCHUFA ist vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) schon länger ein Thema. Die zentrale Frage: Ist es mit dem Datenschutz vereinbar, dass Informationen an die SCHUFA weitergegeben werden und diese sie wiederum weitergibt? Dass die Auskunftei vor dem EuGH unter Druck steht, bringt Verbrauchern aktuell allerdings noch wenig. Wenn Sie jetzt einen Kredit brauchen, macht Ihnen ein schlechter Score immer noch einen Strich durch die Rechnung. Es gibt aber einen Ausweg: viele Einträge sind rechtlich angreifbar und können durch unsere Experten gelöscht werden.

Bekannt aus:

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EuGH-Entscheidung noch ausstehend. Nicht abwarten!

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Schon jetzt negative Einträge löschen lassen

Aktuelles zur SCHUFA vor dem EuGH: Update vom 04.09.2023

Aktuell ist das Geschäftsmodell der SCHUFA noch legal, aber langsam gerät es ins Wanken. Vor dem Europäischen Gerichtshof sind die datenschutzrechtlichen Bedenken so groß, dass man sich bei Deutschlands größter Auskunftei offenbar Sorgen macht. Nach Berichten des NDR und der Süddeutschen Zeitung wurden vertrauliche Briefe an zahlreiche große Vertragspartner versendet.

Darin werden diese darum gebeten, zu bestätigen, dass der Score nicht allein ausschlaggebend für eine Vertragsentscheidung von ihrer Seite sei. Hiermit möchte die Auskunftei nachweisen, dass mit den von ihr errechneten Scorings keine automatisierten Entscheidungen getroffen werden. Solche wären rechtlich unzulässig. So eröffnen sich perspektivisch neue Möglichkeiten für Verbraucher.

Fall vor dem EuGH: SCHUFA begünstigt automatisierte Kreditablehnungen

Zum Hintergrund: Beim SCHUFA-Score handelt es sich um einen automatisierten Prozess. Das heißt, über Sie hinterlegte Einträge werden automatisch miteinander verrechnet und ergeben am Ende einen Prozentsatz der Wahrscheinlichkeit Ihres Kreditausfalls. Wenn der Score als alleinige Entscheidungsgrundlage genutzt wird, ob Sie z. B. einen Leasingvertrag erhalten, würde die Entscheidung auf einem rein automatisierten Prozess beruhen.

Artikel 22 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) legt folgendes fest: „Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.“ Dieses Recht sieht der Generalanwalt am EuGH durch die Auskunfteien als verletzt an.

Illegale SCHUFA? Europäischer Gerichtshof könnte Verbraucherrechte stärken

Die SCHUFA steht nicht nur bei der Frage nach Automatisierung unter Druck. Schon länger wird unter Experten darüber diskutiert, ob die Datengrundlagen der Auskunfteien überhaupt legal sind. Es steht die Frage im Raum, ob es Dritten tatsächlich erlaubt ist, Daten über Sie ohne Ihr Einverständnis weiterzugeben. In einem nächsten Schritt stellt sich die Frage, ob deren Verarbeitung überhaupt erlaubt ist und in der Folge auch die Weitergabe an zahlende Kunden.

Zwar erfüllt die angebotene Dienstleistung einen in der Finanzwirtschaft wichtigen regulatorischen Zweck. Allerdings bedürfen die Geschäftspraktiken der Auskunfteien aus Sicht von Verbraucherschützern einer grundlegenden Reformierung. Wenn Sie unter negativen SCHUFA-Einträgen leiden, sollten Sie diesen Prozess aber nicht abwarten, der wahrscheinlich Jahre dauern wird. Viele Negativeinträge sind schon jetzt nachweislich illegal und deren Löschung kann rechtlich durchgesetzt werden.

EuGH: SCHUFA-Einträge prüfen lassen

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Aktuell laufen vor dem EuGH-Prozesse gegen die SCHUFA. Die Praktiken der Auskunftei stehen verbraucherschutzrechtlich immer wieder in der Kritik.

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Wenn negative Einträge verhindern, dass Sie z. B. einen Kredit bekommen oder ein Auto leasen können, brauchen Sie ein EuGH-Urteil nicht abzuwarten.

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Viele Negativeinträge sind rechtswidrig, weil gesetzliche Auflagen nicht eingehalten werden. Wir setzen die Löschung durch. Kostenlose Erstberatung nutzen.

Keinesfalls ein EuGH- Urteil gegen die SCHUFA abwarten!

Es lässt sich nicht seriös festlegen, wann die Prozesse gegen die SCHUFA vor dem EuGH abgeschlossen werden. Wenn Sie jetzt eine Wohnung mieten, ein Auto leasen oder einen Kredit beantragen möchten, brauchen Sie schneller einen verbesserten Score. Mit einem spezialisierten Anwalt können Sie schon jetzt gegen negative SCHUFA-Einträge vorgehen. Auch ohne die EuGH-Entscheidung bestehen diverse gesetzliche Vorgaben, wann ein Eintrag zustande kommen darf.

Hierfür gibt es einerseits verschiedene formale Vorgaben und zum anderen für bereits bestehende Einträge auch verbindliche Löschfristen. Sie können sich jedoch nicht darauf verlassen, dass rechtliche Vorgaben zuverlässig eingehalten werden. Negativeinträge bei Auskunfteien, die einen solchen rechtlichen Makel tragen, können von uns angegriffen werden. In der Folge können wir ihre Löschung durchsetzen. Das verbessert Ihre Bonität und damit Ihre Chancen auf einen attraktiven Kredit.

Viele Einträge durch Formverstöße rechtswidrig

Urheber von negativen Einträgen sind nur selten die Auskunfteien selbst. Stattdessen wird eine Bewertung Ihres Finanzverhaltens von Ihrem Vertragspartner weitergegeben. Das kann ein Onlineshop sein, eine Versicherungsgesellschaft, Ihre Bank und vieles mehr. Wenn hier jemand der Meinung ist, Sie hätten sich nicht richtig verhalten, wird das einfach an die SCHUFA weitergegeben und es erfolgt ein Eintrag. Sie werden darüber nicht benachrichtigt und auch nicht nach Ihrer Sicht gefragt.

Formale Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Eintragung sind häufig nicht bekannt oder werden wissentlich ignoriert. In diesem Fall sind Negativeinträge allerdings rechtswidrig. Das gilt beispielsweise, wenn Sie an die zugrundeliegende Forderung nicht durch mindestens zwei Mahnungen im Abstand von vier Wochen erinnert worden sind. Außerdem dürfen Sie der Forderung nicht widersprochen haben und die Möglichkeit eines Eintrags muss Ihnen offiziell angedroht worden sein.

Löschfristen und inhaltliche Fehler

Fast alles verjährt einmal. Das gilt auch bei den Auskunfteien. Ist die Löschfrist überschritten, müssen diese einen SCHUFA-Eintrag löschen. Je nach Art des Eintrags unterscheidet sich auch die Löschfrist. Sie liegt zwischen wenigen Monaten und einigen Jahren. Sind diese Fristen abgelaufen, muss eine sofortige Löschung erfolgen. Verbraucher berichten aber immer wieder von Negativeinträgen, die sich auch nach Ablauf der Löschfrist noch auffinden lassen.

Es passieren auch inhaltliche Fehler. Dazu gehören EDV-Fehler und auch menschliches Versagen. Ein klassisches Beispiel ist ein negativer SCHUFA-Eintrag für eine andere Person, die zufällig den gleichen Namen trägt. Außerdem ist nicht garantiert, dass der Urheber eines Negativeintrags überhaupt im Recht ist. Er könnte auch zu Unrecht eine Forderung gegen Sie stellen und Sie anschließend bei der Auskunftei eintragen lassen. Der zugrunde liegende Sachverhalt wird nicht geprüft.

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Vor EuGH-Entscheidung: SCHUFA lenkt bei Restschuldbefreiung ein

Zwei Verfahren vor dem EuGH (Rechtssachen C-26/22, C-64/22) richten sich auch gegen Löschfristen im Zuge von abgeschlossenen Insolvenzverfahren. Vermerke über eine rechtswirksame Restschuldbefreiung wurden bei der SCHUFA früher 3 Jahre lang gespeichert. Das bedeutet, dass Betroffene selbst nach dem langwierigen und beschwerlichen Insolvenzprozess noch immer nicht am normalen Wirtschaftsleben teilhaben konnten.

Das heißt für Betroffene, keine Wohnung mieten, kein Auto leasen oder teilweise nicht einmal einen Mobilfunkvertrag erhalten zu können. Gegen diese Praxis wurde zu Recht geklagt. Der Prozess ging bis vor den EuGH. Da hier aber ein verbraucherfreundliches Urteil schon im Vorfeld abzusehen war, kam die SCHUFA diesem zuvor. Vermerke zur Restschuldbefreiung werden laut eigener Aussage nun nur noch 6 Monate gespeichert.

SCHUFA vor EuGH: Häufige Fragen

Prinzipiell geht das. Wenn Ihnen durch die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorgaben ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, steht Ihnen nach Artikel 82 DSGVO eine Entschädigung zu. Viel wichtiger als der Schadensersatz im Nachgang ist aber, dass Ihre aktuellen Vorhaben gelingen.

Wenn Sie einen Kredit brauchen, achten Sie darauf, dass es bei einer Bonitätsprüfung keine Überraschungen gibt. Eventuelle Negativeinträge können wir in vielen Fällen löschen lassen. Über all Ihre rechtlichen Optionen klären wir Sie gerne umfassend im Rahmen Ihrer kostenlosen Erstberatung auf.

Der Europäische Gerichtshof befasst sich nicht von selbst mit Themen rund um die Auskunfteien. Er wird von deutschen Gerichten angerufen. Wenn diese sich aus unionsrechtlicher Perspektive nicht sicher sind, wie sie entscheiden sollen, geben sie das Verfahren weiter. Der Europäische Gerichtshof befindet darüber, während das zugrunde liegende nationale Verfahren so lange auf Eis liegt.

Die Entscheidung des EuGHs ist dann für das ihn anrufende Gericht nicht bindend. Es dient aber als Richtlinie und Argumentationsgrundlage, auf die sich die Richter beziehen können. In der überwiegenden Zahl der Fälle folgen die nationalen Gerichte der Einschätzung des EuGH.

Die oben beschriebenen Rechtssachen zu automatisierten Entscheidungen und zur Restschuldbefreiung wurden beispielsweise vom Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden nach Luxemburg an den EuGH weitergereicht. Dieser wird seine Einschätzung zum Fall geben und das VG Wiesbaden wird ihr dann mit hoher Wahrscheinlichkeit folgen.

Das liegt an § 31 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz). Vereinfacht dargestellt ermöglicht das Gesetz in Deutschland die Weitergabe und Verarbeitung von Finanzdaten der Verbraucher bei den Auskunfteien. Das Gericht sah das Problem, dass diese Regelung dem Artikel 22 DSGVO entgegenstehen könnte, der aus Sicht der Kläger die Verarbeitung zu einem Score untersagt.

Um dieses Spannungsverhältnis aufzulösen und zu klären, wie die beiden Normen miteinander vereinbar sind, bzw. welche im Fall maßgeblich ist, wurde der Fall an den EuGH weitergegeben.

Ja, das tut es sehr wahrscheinlich. Da die Arbeitsweisen der Auskunfteien im Wesentlichen die gleichen sind, betrifft diese das auch. Es wird zwar rechtlich gesehen keine sofortige Wirkung entfalten, weil Verbraucher rein theoretisch gegen jede einzelne andere Auskunftei vorgehen müssten. Wenn sich die Rechtslage allerdings insgesamt ändert, hat das für die Auskunfteien keinen Sinn mehr, den Rechtsweg zu gehen.

Wenn ohnehin zu erwarten ist, dass sie den Prozess verlieren, werden diese sich die Kosten sparen und stattdessen einlenken. Das müssen die Auskunfteien in vielen Fällen ohnehin schon heute, da die Einträge vieler Verbraucher rechtliche Makel tragen. Diese bestehen häufig bei Form und Frist und lassen sich in der Folge ausnutzen, um die Löschung durchzusetzen.

Das lässt sich nicht seriös vorhersagen. Indizien sind aber, dass der Europäische Gerichtshof grundsätzlich dafür bekannt ist tendenziell verbraucherfreundlich zu urteilen. Außerdem hatte der Generalanwalt am EuGH Priit Pikamäe in seinem Schlussantrag in der Rechtssache C-634/21 bereits dafür plädiert, dass das Scoring für sich genommen bereits ein unzulässiger automatisierter Prozess sei.

Damit würden die SCHUFA und andere Auskunfteien gegen Artikel 22 DSGVO verstoßen und müssten ihr Geschäftsmodelle anpassen. Der EuGH muss dem Plädoyer des Generalanwalts zwar nicht folgen, tut es allerdings in der überwiegenden Mehrheit der Fälle.

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