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SCHUFA Löschfristen ausnutzen und profitieren

Mit diesen Fristen können Sie Ihren Score verbessern

  • Falsche und veraltete Einträge löschen
  • SCHUFA-Score deutlich verbessern
  • Kostenlos und unverbindlich beraten lassen

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SCHUFA Löschfristen bestehen für alle Einträge. Ob diese eingehalten werden, sollten Verbraucher lieber selbstständig prüfen. Sollten Löschfristen überschritten sein, kann die Entfernung von Eintragungen auch aktiv durchgesetzt werden. Darüber hinaus gibt es aber auch weitere Kriterien, die zur Rechtswidrigkeit führen. In so einem Fall kann die Löschung durchgesetzt und damit Ihr Score angehoben werden. Wenn Sie durch negative SCHUFA-Einträge beeinträchtigt werden, sollten Sie diese auf Löschfristen und Formfehler prüfen lassen.

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Was sind SCHUFA-Löschfristen und warum gibt es sie?

Für jede Form des SCHUFA-Eintrags besteht eine bestimmte Löschfrist. Diese ist nicht immer gleich, sondern richtet sich nach der Art des Eintrags. Die Fristen variieren zwischen wenigen Monaten und einigen Jahren. Maßgeblich ist hierbei die Schwere des zugrunde liegenden Sachverhalts. Eine Privatinsolvenz wiegt schwerer als ein Inkasso-Verfahren wegen einer offenen Rechnung im zweistelligen Eurobereich.

Löschfristen muss es deshalb geben, weil in einem Rechtsstaat im Sinne der Rechtssicherheit alles irgendwann verjähren muss. Zu dieser Grundregel gibt es nur wenige Ausnahmen. Finanzielle Probleme oder Streitigkeiten dürfen Sie nicht auf unbegrenzte Zeit diskreditieren. Deshalb muss jeder Sachverhalt irgendwann einmal ad acta gelegt werden können. Die SCHUFA-Löschfristen sind Ausdruck dieses Bedürfnisses.

Wie Sie die Löschfristen der SCHUFA ausnutzen können

Verbraucher berichten immer wieder davon, dass SCHUFA-Einträge aus ihrer Sicht nicht rechtzeitig gelöscht wurden. Zwar bemüht sich die Auskunftei selbstverständlich darum, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Ob Sie sich als Verbraucher darauf aber immer verlassen können, ist fraglich. Sie sollten daher lieber selbstständig die Fristen prüfen. Laut Artikel 15 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) haben Sie einmal jährlich Anspruch auf eine kostenfreie Auskunft zu Ihrem Datensatz.

Die Löschfristen können Sie sich selbstständig ansehen, allerdings empfiehlt es sich für die rechtliche Detailperspektive, Rat vom Experten einzuholen. Hierfür bieten wir Ihnen unsere kostenlose Erstberatung. Unsere Experten prüfen Einträge grundsätzlich auf Ihre Rechtmäßigkeit. Das beinhaltet immer die Frist, kann aber auch noch weitere Bereiche berühren. Ist im Einzelfall die Löschfrist überschritten, können wir die sofortige Entfernung des Eintrags durchsetzen. Falls nicht, prüfen wir ihn auf andere rechtliche Merkmale.

Auch weitere Angriffspunkte möglich

Nicht nur die Löschfrist führt dazu, dass Einträge umgehend gelöscht werden müssen. Es gibt noch diverse andere formale Vorgaben. Ist eine hiervon verletzt, macht das Einträge ebenfalls angreifbar. Unabhängig von der Löschfrist können wir dann die Entfernung durchsetzen. In diesen Fällen ist es im Übrigen auch völlig irrelevant, ob der Grund für den Eintrag rechtmäßig war oder nicht. Selbst wenn Sie sich tatsächlich etwas haben zuschulden kommen lassen, kann eine Löschung in Betracht kommen.

Unter anderem unter folgenden Bedingungen lassen sich SCHUFA Einträge vom Anwalt löschen:

  • Überschreiten der Löschfrist
  • Unzureichende Mahnung einer zugrunde liegenden Forderung (mindestens zweimal im Abstand von vier Wochen)
  • Keine Warnung vor einem Eintrag durch den Urheber
  • Widerspruch gegen die ursprüngliche Forderung von Ihrer Seite

SCHUFA-Löschfristen prüfen und veraltete Einträge entfernen

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SCHUFA-Löschfristen bestehen für alle Arten von Einträgen bei der Auskunftei.

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Verbraucher sollten sich nicht darauf verlassen, dass diese immer eingehalten werden.

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Prüfen Sie Ihre Einträge und gehen Sie gegen abgelaufene oder rechtswidrige Einträge vor.

oder
0221 - 29270 - 8

SCHUFA-Eintrag: alle Löschfristen mit Beispielen

Die meisten Einträge unterliegen einer dreijährigen Frist. Dazu gehören beispielsweise:

  • Zahlungsausfälle
  • Mahnbescheide
  • Eidesstattliche Versicherungen
  • Zwangsvollstreckungen
  • Einträge in Schuldnerverzeichnisse
  • Verweigerte Vermögensauskunft
  • Haftbefehl
  • Privatinsolvenz

Andere betragen nur ein Jahr, wie diese SCHUFA-Löschfristen zum Beispiel:

  • Vorzeitig rückgezahlte oder gekündigte Kredite
  • Kreditanfragen
  • Anfragen zu Kreditkonditionen
  • Sonderfall Restschuldbefreiung: Nur 6 Monate (seit März 2023)

Andere Einträge müssen sofort gelöscht werden, darunter abgelaufene, falsche und rechtswidrige Einträge, sowie Daten zu beendeten Vertragsverhältnissen und Konten.

Aktuelle Rechtsprechung: SCHUFA muss bei Restschuldbefreiung einlenken

Eine interessante Entwicklung ließ sich aus rechtlicher Sicht Anfang 2023 beobachten. Hier lag eine Klage vor, die sich mit der Länge bestimmter Löschfristen der SCHUFA befasste. Im Einzelnen ging es beispielsweise um die Löschfrist bei einer Restschuldbefreiung infolge einer Privatinsolvenz. Die Restschuldbefreiung stellt den Endpunkt der rechtlichen Aufarbeitung einer solchen Insolvenz dar. Damit ist der langwierige und schwere Prozess für die jeweilige Person weitestgehend abgeschlossen.

Die Auskunftei hatte Informationen über eine Restschuldbefreiung aber noch drei Jahre lang gespeichert. Das bedeutet, Betroffene hatten noch über Jahre keine Möglichkeit, sich vollständig zu rehabilitieren. Da ein verbraucherfreundliches Urteil bereits im Vorfeld zu erwarten war, lenkte die SCHUFA frühzeitig ein. Sie senkte die Frist selbstständig von drei Jahren auf 6 Monate. Sollte Sie dieses Thema konkret betreffen, prüfen Sie in jedem Fall, ob diese Zusage bei Ihnen auch tatsächlich eingehalten wurde.

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Fazit: Löschfristen prüfen und gegen veraltete Einträge vorgehen

Die Löschfristen setzt die SCHUFA zwar grundsätzlich selbst, unterliegt dabei aber geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen. Das beinhaltet, dass Löschfristen dem zugrundeliegenden Sachverhalt auch angemessen sein müssen, wie das Beispiel Restschuldbefreiung zeigt. Zudem sollten sich Verbraucher nicht blind darauf verlassen, dass die Auskunftei die Löschfristen schon einhalten wird. Gehen Sie lieber selbstständig auf Nummer sicher.

Auf eine kostenlose Datenkopie haben Sie ohnehin mindestens einmal jährlich einen Rechtsanspruch aus Artikel 15 DSGVO. Nutzen Sie diesen und holen Sie frühzeitig juristischen Rat ein, sollten Sie der Meinung sein, dass Fristen unangemessen lang oder sogar offensichtlich überschritten sind. In jedem Fall lohnt sich unsere kostenlose Erstberatung, da diese für Sie mit keinerlei Risiko verbunden ist. Sollten SCHUFA-Einträge in Ihrem Fall angreifbar sein, können wir für Sie die Löschung durchsetzen.

Häufige Fragen zu den SCHUFA-Löschfristen

Die Löschfristen sind deshalb unterschiedlich, weil sie den zugrunde liegenden Sachverhalten angemessen sein müssen. Das hängt in den meisten Fällen besonders mit der Schwere der Verfehlung zusammen. So macht es einen deutlichen Unterschied, ob Sie einen Kredit angefragt und nicht bekommen haben oder ob Sie ein bereits erhaltenes Darlehen nicht zurückzahlen konnten.

Es verhält sich ähnlich wie beispielsweise mit der Verjährung im Strafrecht. Ordnungswidrigkeiten verjähren schnell, während Mord nie verjährt. Welche Löschfrist in Ihrem individuellen Fall gilt, können Sie selbst nur überschlagen. Für eine belastbare rechtliche Einschätzung sollten Sie aber den Rat unserer Experten einholen.

Das kann pauschal nicht beurteilt werden. Die SCHUFA und andere Auskunfteien bemühen sich in jedem Fall darum, die Löschfristen entsprechend einzuhalten. Es kann aber natürlich niemals garantiert werden, dass nicht beispielsweise technische Fehler auftreten. Da es immer wieder vorkommt, dass Verbraucher von überschrittenen Löschfristen berichten, sollten Sie selbst besser auf Nummer sicher gehen und die Fristen in Ihrem individuellen Fall prüfen lassen.

SCHUFA-Eintragungen, die die Löschfrist bereits überschritten haben, müssen umgehend gelöscht werden. Hier besteht keine weitere Frist, die die eigentliche Löschfrist noch verlängern würde. Das kann auch erwartet werden, weil die Auskunfteien den Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen Löschfristen ja bereits im Vorfeld kennen. Es gibt also kein Argument für beispielsweise eine anfallende Bearbeitungszeit.

Für Sie ist das besonders wichtig, wenn Sie beispielsweise zum Zeitpunkt des Ablaufs eines Eintrags schon absehen können, dass eine Kreditwürdigkeitsprüfung (LINK) anstehen könnte. Hier fällt es also besonders ins Gewicht, dass die Löschfrist auch tatsächlich von der Auskunftei eingehalten wird. Auch in diesem Fall können Sie gerne unsere kostenlose Erstberatung nutzen, um bereits im Vorfeld sicherzustellen, dass die Löschfrist zum Stichtag gilt.

Die DSGVO regelt nicht nur, in welchen Fällen Daten gesammelt oder verarbeitet werden können, sondern sie regelt auch, wie lange Daten gespeichert werden dürfen. Die Frage danach, ob SCHUFA-Löschfristen mit der DSGVO in Einklang stehen, wird unter Rechtsexperten durchaus kontrovers diskutiert. Dabei geht es nicht darum, ob Löschfristen grundsätzlich bestehen sollten. Hierüber besteht Einigkeit.

Es geht vielmehr darum, ob diese im jeweiligen Fall auch angemessen sind. Beispielsweise sah sich die Auskunftei Anfang 2023 gezwungen, die Fristen für die Speicherung einer Restschuldbefreiung drastisch zu reduzieren. Sie sank von drei Jahren auf sechs Monate, was demnach nur noch einem Sechstel der ursprünglichen Löschfrist entspricht.

Zwar reduzierte die SCHUFA die Löschfrist selbstständig. Vorangegangen war aber die rechtliche Aushandlung der Rechtmäßigkeit der Löschfrist vor dem EuGH. Hier war ein verbraucherfreundliches Urteil zu erwarten gewesen, weshalb gemutmaßt werden kann, dass die Auskunftei diesem Urteil zuvorkam.

Das kann tatsächlich infrage kommen. Hier muss aber im Vorfeld der individuelle Fall geprüft werden. Es kann sein, dass ein Eintrag entgegen der Löschfrist noch länger bestanden hat. Haben Sie aufgrund dieses Eintrags negative Folgen erlitten und sind diese nachweisbar, kann durchaus ein Schadensersatzanspruch bestehen.

Hier kommt es aber auf den Einzelfall an. Haben Sie beispielsweise wegen eines negativen SCHUFA-Eintrags eine Wohnung nicht bekommen, wird sich das in der Praxis kaum nachweisen lassen. Anders könnte es aussehen, wenn Sie beispielsweise einen Kredit nicht erhalten haben, der für Sie wichtig gewesen wäre.

  • Auch wenn Sie beispielsweise durch einen abgelaufenen negativen SCHUFA-Eintrag einen höheren Zinssatz für Ihren Kredit bezahlen müssen, kann das eine Grundlage sein. Sollte das Thema Schadensersatz für Sie interessant sein, sprechen Sie unsere Experten gerne im Rahmen der kostenlosen Erstberatung an.

Grundsätzlich können Sie das. Die Löschfristen für die jeweiligen Arten von Einträgen haben wir Ihnen oben im Beitrag an die Hand gegeben. Diese Löschfristen können Sie mit Ihren SCHUFA-Daten abgleichen. Für den Laien lassen sich die Daten aber nicht zwangsläufig immer richtig zuordnen. Das bedeutet, dass Ihnen hierbei durchaus Fehler unterlaufen könnten, die schlimmstenfalls zum Verlust Ihres Rechtsanspruchs führen.

Holen Sie daher im Vorfeld lieber direkt die Einschätzung unserer Experten ein. Die Erstberatung ist bei uns ohnehin kostenlos, weshalb für Sie hierbei keinerlei Risiko besteht.

Für Sie selbst besteht keine Frist. Da Eintragungen, die für Sie relevant sind, ja noch bestehen, handelt es sich um einen andauernden Zustand. Sollte ein solcher Eintrag rechtswidrig sein, kann zumindest aus Ihrer Sicht keine Frist verstreichen. Insofern können Sie zeitlich gesehen keine Rechtsansprüche verlieren.

Zeit sollten Sie deshalb aber dennoch keine verlieren. Ihr Score wird nämlich nicht nur geprüft, wenn Sie einen Kredit beantragen. In vielen Fällen läuft die Bonitätsprüfung im Hintergrund, ohne dass Sie das mitbekommen. Das kann beispielsweise darüber entscheiden, ob Sie etwas auf Rechnung kaufen können, ein Fahrzeug leasen dürfen oder sogar nur einen Mobilfunkvertrag abschließen können.

Verlieren Sie daher keine Zeit und lassen Sie negative SCHUFA-Einträge löschen.

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