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Abfindung im Arbeitsrecht und Sozialversicherung

Für „echte“ Abfindungen werden grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Die Sozialversicherung umfasst Beiträge für die Krankenkasse, Renten- und Pflegeversicherung, aber auch für die Arbeitslosenversicherung. Bekommt man eine Abfindung, beispielsweise bei einer betriebsbedingten Kündigung, wird zwar auf den Betrag die Einkommenssteuer fällig, allerdings werden keine Sozialversicherungsbeiträge von der Abfindung abgezogen.

Dafür muss es sich jedoch um eine „echte“ Abfindung im Sinne der Sozialversicherung handeln, die als Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust gezahlt wird. Unechte Abfindungen stellen hingegen ein verdecktes Arbeitsentgelt dar, denn sie sind eigentlich laufende oder einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung. Unechte Abfindungen werden häufig bei Änderungskündigungen oder einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrags gezahlt. Für diese sind dann im Gegensatz zur echten Abfindung Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Themenseite Arbeitsrecht

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